§ 2049 BGB, Übernahme eines Landguts
Paragraph 2049 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.


(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.


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§ 2049 BGB Übernahme eines Landguts Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB § 2049 Übernahme eines Landguts - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2049 BGB
    § 2049 Abs. 1 BGB oder § 2049 Abs. I BGB
    § 2049 Abs. 2 BGB oder § 2049 Abs. II BGB

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