§ 2046 BGB, Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
Paragraph 2046 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.


(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.


(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.


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25.10.2011 - Dabei sind die gesetzlichen Aufteilungsregeln der §§ 2046 ff., 752 ff. BGB zu berücksichtigen. Gemäß § 2046 I sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen. Bestehende Nachlassforderungen sind einzuziehen. Erst der so ermittelte Rein


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(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2046 BGB
    § 2046 Abs. 1 BGB oder § 2046 Abs. I BGB
    § 2046 Abs. 2 BGB oder § 2046 Abs. II BGB
    § 2046 Abs. 3 BGB oder § 2046 Abs. III BGB

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