(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/2cc181ae-9e98-4a14-98a6-4be64730b142/12105.pdf
12105 letzte Aktualisierung: 17.05.2004. BGB §§ 2033, 2044. "Abschichtung" einer Erbengemeinschaft; Aufgabe eines Erbanteils. I. Sachverhalt. Eine Person ist gesetzliche Miterbin nach ihrer Mutter geworden; die Ausschlagungsfrist ist längst abgelaufen. D
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vortrag-01-06-2011.pdf
01.06.2011 - Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der. Erbengemeinschaft verlangen, § 2042 BGB, es sei denn, es greift eine der gesetzlichen Ausnahmen ein (wichtigste: Auseinandersetzungsverbot in der letztwilligen. Verfügung, § 2044 BGB).
http://kanzlei-roth.de/media/BGHVZB17608.pdf
14.05.2009 - BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteige- rung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der. Testamentsvollstreck
http://deutsche-steuerhilfe.com/media/files/Apel_Erbauseinandersetzung_01_SR.pdf
Erblasser durch die Errichtung eines Testaments vermeiden. Beispielsweise kann der Erblasser durch dieses Testament einen vollständigen oder anteiligen Ausschluss einer Erbau- seinandersetzung gem. § 2044 BGB verfügen. Alternativ kann er auch eine Testam
http://www.karlsruher-erbrechtstage.de/images/pr%C3%A4sentation%201/$file/pr%C3...
28.10.2014 - 28.10.2014. 15. Auseinandersetzungsverbot. § 2042 BGB: jeder Miterbe kann Auseinandersetzung verlangen. § 2044 BGB: Auseinandersetzungsverbot. • Nachlass. • einzelne Nachlassgegenstände (z. B. Grundstücke) durch letztwillige Verfügung. • max
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Die Formulierung des § 2044 BGB lässt dem Erblasser alle Freiheiten, die Auseinandersetzung gegenständlich, personell oder zeitlich (siehe Rn 4) eingeschränkt auszuschließen. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung daher für spezielle einzelne Nachlass
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/auseinandersetzung_erbengeme...
So schreibt schon das Gesetz in § 2044 Abs. 2 BGB vor, dass ein Auseinandersetzungsverbot 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls unwirksam wird. Für maximal diesen Zeitraum kann der Erblasser seinen Erben demnach die Auseinandersetzung und Verwertung des Na
http://www.iww.de/erbbstg/archiv/erbengemeinschaft-der-ausschluss-der-auseinand...
Durch den Ausschluss der Auseinandersetzung nach § 2044 BGB kann der Erblasser einerseits die gesetzliche Erbfolge der Familienmitglieder aufrecht erhalten und andererseits die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft bis zum Tod des überlebenden Eheg
https://www.frag-einen-anwalt.de/-2044-BGB--f265037.html
17.08.2014 - Gemäß § 2044 Abs. 2 BGB erlischt das Auseinandersetzungverbot 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass das Auseinandersetzungsverbot bis zu einem bestimmten Ereignis in der Person eines Miterben (hier wä
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2044/
20.07.2017 - 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung. (1) 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhä