§ 2042 BGB, Auseinandersetzung
Paragraph 2042 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.


(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Erbteilungsklage

http://www.erbrecht-ka.de/images/stories/pdfs/die%20erbteilungsklage.pdf
21.06.2010 - BGB, § 148 ZPO, § 2042 BGB,. § 758 BGB, § 1235 BGB. Fundstelle: AnwZert ErbR 10/2009, Anm. 2. Die Erbteilungsklage – Vorbereitung und Durchsetzung des. Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB. Einleitung. Was ist zu tun, wenn sich die Er

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vortrag-01-06-2011.pdf
01.06.2011 - Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der. Erbengemeinschaft verlangen, § 2042 BGB, es sei denn, es greift eine der gesetzlichen Ausnahmen ein (wichtigste: Auseinandersetzungsverbot in der letztwilligen. Verfügung, § 2044 BGB).

Apel_Erbauseinandersetzung_01_SR 2-4 - Deutsche Steuerhilfe

http://deutsche-steuerhilfe.com/media/files/Apel_Erbauseinandersetzung_01_SR.pdf
Wurden die Gegenstände nicht genau bestimmt, kann sich jeder Miterbe Gegenstände aus dem Nachlass auswählen (Nachlassverteilung). Man spricht auch davon, dass das Erbe „in Natur“ zu teilen ist. Grundsätzlich gelten die Regeln des § 2042 BGB. Diese ent- s

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/984a6e4f-fac5-47a4-b907-d081b000e2fe/105488-f...
31.05.2011 - BGB § 2042. Pfändung eines Miterbenanteils; Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung ohne. Beteiligung des Miterbenschuldners. I. Sachverhalt. Es soll ein Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen fünf Miterben beurkundet werden. Das bet

Die Erbauseinandersetzung - Mohr Siebeck

https://www.mohr.de/buch/die-erbauseinandersetzung-9783161473807?createPdf=true
der §§ 2042–2057a BGB ist weitgehend disponibel. Christina Eberl-Borges untersucht die zahlreichen Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung, die Folgen der Auseinandersetzung für die Erbenhaftung und schließlich die Rückabwicklung der Erbauseinandersetzun


Webseiten zum Paragraphen

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft | Erbrecht LAHN

https://www.erbrecht-lahn.de/erbrecht/erbauseinandersetzung/
Auf diese Auseinandersetzungsregeln wird für die Erbengemeinschaft in § 2042 Abs. 2 BGB verwiesen. Sie gelten subsidiär; Vereinbarungen unter den Miterben sind also stets vorrangig. Um eine Auseinandersetzung zu “erzwingen“, indem Miterben sich entweder

§ 2042 BGB Auseinandersetzung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2042-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2042 BGB Auseinandersetzung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 2042 BGB –Auseinandersetzung– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-4/Untertitel-1/Auseinanderset...
2042 Auseinandersetzung. (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2042 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit ohne Rücksicht auf die Interessen der Miterben die Auseinandersetzung verlangen. Anders also als im Gesellschaftsrecht auf den das Recht der Erbengemeinschaft vielfach verweist, ist kein "wichtig

BGB § 2042 Auseinandersetzung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2042/
... 2042 Auseinandersetzung · § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung · § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung · § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung · § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten · § 2047 Verteilung des Überschusses · § 2048 Tei


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander › § 2042

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2042 BGB
    § 2042 Abs. 1 BGB oder § 2042 Abs. I BGB
    § 2042 Abs. 2 BGB oder § 2042 Abs. II BGB

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