§ 2039 BGB, Nachlassforderungen
Paragraph 2039 Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vortrag-01-06-2011.pdf
01.06.2011 - 2039 BGB ermächtigt jeden Miterben alleine zur. Vornahme der Forderungseinziehung (Ausnahme: Testamentsvollstreckung! - § 2212 BGB). • Unter § 2039 BGB fallen nicht nur Geldforderungen, sondern beispielsweise auch. - der Anspruch auf Rückgab

Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(tcoyffhte4b4buaseu4olkbc))/Content/Pdf/Y-30...
06.12.2017 - BGB § 181, § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 666, § 1922 Abs. 1, § 2039 S. 1, §. 2314. Leitsätze: 1. Wenn in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ ausdrücklich die Auftragsvorschriften für anwendbar erklärt

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017957/zrV_2017_skript12.pdf
eines Erbscheins; Haftung aus §§ 280 I, 241 II BGB bei ernsthafter und endgültiger. Erfüllungsverweigerung; Vertretenmüssen bei Rechtsirrtum; Nachlasszugehörigkeit von. Schadensersatzforderungen gegen Nachlassgläubiger; Miterben als Gesamthandsgläubiger.

Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
Kaufvertrag gemäß § 311 b I BGB notariell beurkundet. 2. F könnte durch Übertragung der ... von C kraft Rechtsscheins erworben haben. Allgemeine Voraussetzung: C und F haben sich über deren Übergang geeinigt, § 398 BGB .... Jedenfalls nicht materiell: §

Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.09

http://www.dr-klassen.de/Resources/Anmerkung%20zu%20BGH%20XII%20ZR%20151_10.pdf
Problem: Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann gem. § 2039 BGB der Verpflichtete mit schuldbefreiender Wirkung nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Erbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Dabei kann jeder Miterbe verlangen, dass


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 2039 BGB –Nachlassforderungen– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-4/Untertitel-1/Nachlassforderu...
Wie Nachlassforderungen geltend gemacht werden können, regelt § 2039 BGB. 2 1) Alleinerbenstellung. Gibt es nur einen Erben (Alleinerbe), ist die Rechtslage einfach. Wegen § 1922 BGB (sog. Universalsukzession) rückt der Erben in die Rechten- und Pflichte

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2039 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
2039 BGB entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 432 Abs. 1 BGB. Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen. Ebenso könnten aufgrund der gesamthänderischen Bindu

§ 2039 BGB Nachlassforderungen Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93710.htm
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle.

BGB § 2039 Nachlassforderungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2039/
20.07.2017 - 2039 Nachlassforderungen. 1Gehört ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. 2Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtet

§ 2039 BGB - Nachlassforderungen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/2039.html
2039 Nachlassforderungen →. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leist


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander › § 2039

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2039 BGB
    § 2039 Abs. 1 BGB oder § 2039 Abs. I BGB

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