§ 1978 BGB, Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
Paragraph 1978 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.


(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.


(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB - Institut für Insolvenzrecht

https://www.institut-insolvenzrecht.de/images/unterlagen/2011/20110627.pdf
27.06.2011 - Verpflichtungen aus Verwaltung des Nachlasses. – Unternehmensfortführung. ○ Schuldner“: Nachlass. – Verpflichtungen aus der ordnungsgemäßer Verwaltung des. Nachlasses. – Ersatzanspruch des Erben für Aufwendungen gegen den. Nachlass - § 1978

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 2 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Allgemeiner-Tei...
1978, 2. Aufl. 1984; §§ 1–9 AGBG: 3. Aufl. 1993. Prof. Dr. Ernst A. Kramer: Einl., § 241 BGB: 1. Aufl. 1978, 2. Aufl. 1985, 3. Aufl. 1994; Einl., § 241,. § 241a BGB: 4. Aufl. 2001; Einl., § 241 Abs. 1, § 241a BGB: 4. Aufl. 2003 (Band 2a), 5. Aufl. 2007.

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/08/021/0802134.pdf
27.09.1978 - 1978 (mit Gründen bekanntgegeben am 26. Juli 1978) fest- gestellt, daß das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Fami- lienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 insoweit verfassungs- widrig ist, als es denjenigen Eheleuten .... BGB, wonach die

Dokumentnummer: 12126 letzte Aktualisierung: 15.09.2005 BGB ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8f3c315b-1106-42cf-a2fa-b0ca37a55c52/12126.pdf
user/mr/pool/12126.doc. DNotI. Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 12126 letzte Aktualisierung: 15.09.2005. BGB §§ 1967, 1975, 1978; AO § 45. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, insb. für Steuerverbindlichkeiten, die durch Veräußerung v

Nachlassinsolvenzverfahren - Schultze & Braun

https://www.schubra.de/downloads/broschueren/0079_Nachlassinsolvenzverfahren.pdf
gesamter Nachlass, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden ist. + Haftungsanspüche der Erben aufgrund der bisherigen Verwaltung des Nachlas ses (§ 1978 BGB). □. □ Anfechtungsanspüche (§§ 129 ff., 322 InsO). Masseverbindlichkeiten. (§§ 54, 55,


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1978 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
A. Allgemeines. Rz. 1. Die Bestimmung des § 1978 BGB hat den Zweck, im Interesse der Gläubiger den Erben für die "Verwaltung des Nachlasses" haftbar zu machen. Insoweit regelt sie – wie §§ 1976 und 1977 BGB – die Folgen der amtlichen Absonderung des Nach

§ 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für ... - Erbrecht Ratgeber

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1978-bgb-erbrecht....
Beschränkung der Haftung des Erben. § 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz. (1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für di

BGB § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1978/
20.07.2017 - 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz. (1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des N

BGHZ 87, 156 ff: Erfüllung nach § 362 II BGB

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz87_156.htm
1978 zu verlangen (§ 326 BGB). Im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Gläubiger nach der sogenannten Differenztheorie verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worde

Richtlinien über die Abwicklung von Erbschaften ... - Landesrecht NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=6&ugl_nr=641&bes_id=24...
Er darf nur nicht, sobald er von der Überschuldung Kenntnis erlangt hat, die Eine oder den Einen vor der Anderen oder dem Anderen bevorzugen, sondern haftet der Gesamtheit der Gläubigerinnen und Gläubiger wie ein Beauftragter (§§ 1991 Abs. l, 1978, 1979


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben › § 1978

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1978 BGB
    § 1978 Abs. 1 BGB oder § 1978 Abs. I BGB
    § 1978 Abs. 2 BGB oder § 1978 Abs. II BGB
    § 1978 Abs. 3 BGB oder § 1978 Abs. III BGB

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