(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
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https://www.institut-insolvenzrecht.de/images/unterlagen/2011/20110627.pdf
27.06.2011 - Verpflichtungen aus Verwaltung des Nachlasses. – Unternehmensfortführung. ○ Schuldner“: Nachlass. – Verpflichtungen aus der ordnungsgemäßer Verwaltung des. Nachlasses. – Ersatzanspruch des Erben für Aufwendungen gegen den. Nachlass - § 1978
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Allgemeiner-Tei...
1978, 2. Aufl. 1984; §§ 1–9 AGBG: 3. Aufl. 1993. Prof. Dr. Ernst A. Kramer: Einl., § 241 BGB: 1. Aufl. 1978, 2. Aufl. 1985, 3. Aufl. 1994; Einl., § 241,. § 241a BGB: 4. Aufl. 2001; Einl., § 241 Abs. 1, § 241a BGB: 4. Aufl. 2003 (Band 2a), 5. Aufl. 2007.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/08/021/0802134.pdf
27.09.1978 - 1978 (mit Gründen bekanntgegeben am 26. Juli 1978) fest- gestellt, daß das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Fami- lienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 insoweit verfassungs- widrig ist, als es denjenigen Eheleuten .... BGB, wonach die
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8f3c315b-1106-42cf-a2fa-b0ca37a55c52/12126.pdf
user/mr/pool/12126.doc. DNotI. Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 12126 letzte Aktualisierung: 15.09.2005. BGB §§ 1967, 1975, 1978; AO § 45. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, insb. für Steuerverbindlichkeiten, die durch Veräußerung v
https://www.schubra.de/downloads/broschueren/0079_Nachlassinsolvenzverfahren.pdf
gesamter Nachlass, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden ist. + Haftungsanspüche der Erben aufgrund der bisherigen Verwaltung des Nachlas ses (§ 1978 BGB). □. □ Anfechtungsanspüche (§§ 129 ff., 322 InsO). Masseverbindlichkeiten. (§§ 54, 55,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
A. Allgemeines. Rz. 1. Die Bestimmung des § 1978 BGB hat den Zweck, im Interesse der Gläubiger den Erben für die "Verwaltung des Nachlasses" haftbar zu machen. Insoweit regelt sie – wie §§ 1976 und 1977 BGB – die Folgen der amtlichen Absonderung des Nach
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1978-bgb-erbrecht....
Beschränkung der Haftung des Erben. § 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz. (1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für di
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1978/
20.07.2017 - 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz. (1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des N
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz87_156.htm
1978 zu verlangen (§ 326 BGB). Im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Gläubiger nach der sogenannten Differenztheorie verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worde
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=6&ugl_nr=641&bes_id=24...
Er darf nur nicht, sobald er von der Überschuldung Kenntnis erlangt hat, die Eine oder den Einen vor der Anderen oder dem Anderen bevorzugen, sondern haftet der Gesamtheit der Gläubigerinnen und Gläubiger wie ein Beauftragter (§§ 1991 Abs. l, 1978, 1979