§ 1977 BGB, Wirkung auf eine Aufrechnung
Paragraph 1977 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.


(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.


Benachbarte Paragraphen


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Vorträge seit 1977. 2016/6 7.-10.6. Tallin/Fak. Doktoratskurs für Tartu, Riga, Vilnius (Autonomy of Law). 2016/2 29.2. Hannover: 1914 – Ursachen und Lehren. 2015/9 10.-12. Köln/Fakultät (Pandektistik und ... Frankfurt/Hugo-Sinzheimer-Institut: Kaiserreic

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783170204775_Excerpt_001.pdf
Lehre von den Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen des BGB, 1905/1906 = AcP 97 (105), 211 und 98. (1906), 169; L B r ü t t , Die abstrakte Forderung, 1908; ... deklaratorisches Schuldanerkenntnis, DB 1977, 1541; K i e f n e r , Der abstrakte oblig

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keit von § 1355 Abs. 2 Satz 2 a.F. BGB (subsidiäre Geltung ... Nach § 1355 Abs. 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemein .... der Namensführung also fortan nicht mehr erkennen, ob es sich um eine »Altehe« (vor 1977) oder eine »Neuehe« (nach. 1977) handelt


Webseiten zum Paragraphen

Gesetzgebung: Vorher - Nachher | EMMA

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Die wichtigsten Etappen zur Gleichberechtigung

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1977 BGB
    § 1977 Abs. 1 BGB oder § 1977 Abs. I BGB
    § 1977 Abs. 2 BGB oder § 1977 Abs. II BGB

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