§ 1974 BGB, Verschweigungseinrede
Paragraph 1974 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.


(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.


(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.


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19.04.1974 - Bonn, den 19. April 1974. An den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen ..... BGB). Alleinstehende und mehrere Personen, die keine Familie sind, genießen weder Kündigungs- schut

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11.08.1980 - September.1974. 18 .. Ausführungsvorschriften.zu.den.personenstandsrechtlichen. Bestimmungen.des.Gesetzes.vom.11 ..September.1974.über. die. ... II. Die Namensführung in der Ehe. Literaturverzeichnis. Vor.§.1355.BGB. Normengeschichte ..Beurk

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Gesetzestext § 1974 BGB Verschweigungseinrede - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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Nach § 1974 BGB kann es nämlich bei Forderungen, die später als fünf Jahre nach dem Erbfall gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, zu einer Beschränkung der Haftung des Erben kommen, sodass der Erbe für die so spät geltend gemachte Forderung jedenfa

BGB § 1974 Verschweigungseinrede - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 1974 Verschweigungseinrede. (1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vo

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1974 ... - Haufe

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(1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt gewor

Bürgerliches Gesetzbuch

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Bürgerliches Gesetzbuch 1974 (BGBl I S. 3603). Bürgerliches Gesetzbuch 1975 (BGBl I S. 2289). Bürgerliches Gesetzbuch 1975 (BGBl I S. 3171). Bürgerliches Gesetzbuch 1976 (BGBl I S. 1421 - EheRG). Bürgerliches Gesetzbuch 1976 (BGBl I S. 1749 - Adoptionsge


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger › § 1974

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1974 BGB
    § 1974 Abs. 1 BGB oder § 1974 Abs. I BGB
    § 1974 Abs. 2 BGB oder § 1974 Abs. II BGB
    § 1974 Abs. 3 BGB oder § 1974 Abs. III BGB

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