§ 1973 BGB, Ausschluss von Nachlassgläubigern
Paragraph 1973 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.


(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.


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Präsentationen zum Paragraphen

Nachlassinsolvenzverfahren

http://www.insolvencycourts.org/DL/Besonderheiten_des_Nachlassinsolvenzverfahre...
07.05.2013 - 1975 Abs. 1 BGB: Beschränkung auf den Nachlass bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Anordnung der Nachlassverwaltung. Erschöpfungseinrede nach §§ 1989, 1973 BGB: Nach Verteilung in der Nachlassinsolvenz bzw. der Nachlassverwalt


PDF Dokumente zum Paragraphen

Nachlassinsolvenzverfahren - Schultze & Braun

https://www.schubra.de/downloads/broschueren/0079_Nachlassinsolvenzverfahren.pdf
Antragspflicht (§ 1980 BGB). • Pflicht zur unverzüglichen Antragsstellung, sobald Kenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. • auch bei fahrlässiger Unkenntnis (§ 1980 II BGB) + Vermei dung durch Beantragung eines Aufgebots i.S.v. § 19

LM BGB § 652 NJW 1966, 2008) 8. Mai 1973 - IV ZR ... - LichtWelt-Immo

https://lichtwelt-immo.de/wp-content/uploads/2015/01/IV_ZR_158711.pdf
nen Geschäftsbedingungen erreichen, daß ihm der Auftrag geber die volle Provision auch dann schuldet, wenn er während der Bindung an den Alleinauftrag das gewünschte. Geschäft ohne Hinzuziehung des Maklers abschließt.···. (Abweichung von BGH LM BGB § 652

Die Entstehung des BGB im Spiegel der bürgerlichen Rechtsgeschichte

http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1973/19732Bark_S_158.pdf
BGB hineinreicht5. Das Überschauen derartiger Zusammenhänge scheint die Kardinaltugend des. Rechtshistorikers zu sein. So schreibt Boehmer: ...... 1973. Broschiert DM 14,--. Dle Neuauflage konnte, als erster Schritt zu dem Ziel, die ausländische Rechtss0

BGB §§ 504 ff., 513, 1094 ff. Mitberechtigung mehrerer ...

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17.01.2001 - c) Von der Rechtsprechung entschieden ist, dass bei einer Realteilung des berechtigten. Grundstück eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts die Eigentümer aller entstehen- den Teilgrundstücke zusammen nach Maßgabe des § 513 BGB vorkaufsbere

Freistellungsansprüche nach § 616 BGB - Eurocura

http://www.eurocura.com/Daten/Arbeitsbefreiung.pdf
www.eurocura.com. 2/4. Goldene Hochzeit. Sofern der § 616 BGB nicht ausgeschlossen und einge- schränkt ist, ist eine Freistellung für die goldene Hochzeit zu gewähren, da es sich um eine „besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung” handelt. X. B


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht , BGB § 1973 Ausschluss ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Der Erbe haftet nach Bereicherungsrecht (§§ 818, 819 BGB). Er ist dem ausgeschlossenen Gläubiger auch nicht gem. §§ 1978, 1979 BGB für den Bestand des Nachlasses verantwortlich. Auf die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede des § 1973 BGB kann sich der Erb

§ 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93644.htm
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den.

§ 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1973-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBalleFassungen.htm
Bürgerliches Gesetzbuch 1969 (BGBl I S. 1243 - NEhelG). Bürgerliches Gesetzbuch 1969 (BGBl I S. 1513 - BeurkG). Bürgerliches Gesetzbuch 1970 (BGBl I S. 911). Bürgerliches Gesetzbuch 1971 (BGBl I S. 1745). Bürgerliches Gesetzbuch 1972 (BGBl I S. 13 - Betr

BGB § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1973/
20.07.2017 - Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger. § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern. (1) 1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgl


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger › § 1973

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1973 BGB
    § 1973 Abs. 1 BGB oder § 1973 Abs. I BGB
    § 1973 Abs. 2 BGB oder § 1973 Abs. II BGB

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