§ 1972 BGB, Nicht betroffene Rechte
Paragraph 1972 Bürgerliches Gesetzbuch

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.


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§ 1972 BGB Nicht betroffene Rechte - Erbrecht

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Die wichtigsten Etappen zur Gleichberechtigung

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger › § 1972

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1972 BGB
    § 1972 Abs. 1 BGB oder § 1972 Abs. I BGB

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