Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
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http://www.unternehmerverband.de/wp-content/uploads/2017/09/Fristberechnung_Ent...
nicht zur Arbeit kommen kann, § 187 Abs. 1 BGB. - Wenn ein Arbeitnehmer am Morgen vor Beginn der täglichen Arbeitszeit erkrankt, ist bereits der erste Fehltag bei der Berechnung des sechswöchigen. Entgeltfortzahlungszeitraums mitzurechnen (BAG, Urteil vo
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21.04.1971 - Billigkeitskontrolle sowie Urt. v. 7. 1. 1971 - 5 AZR 92/70 - AP Nr. 12 zu § 315 BGB). Der Beschluß des Großen Senats vom 28. 1. 1955 wollte aber für seinen Bereich nach dem letzten Satz seiner Gründe einen Wiedereinstellungsanspruch nur bei
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1451569c-870c-4fcf-8afb-2da54b81f86f/12144.pdf
18.01.2007 - Vorerbe zwar von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB (Unwirksamkeit von Verfügungen über zum Nachlass ... sich aus § 2136 BGB, wonach der Erblasser den Vorerben eben nur von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB ... 2004 Rn. 3521; Haeg
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16.12.2015 - BGB § 187, § 188. Leitsätze: 1. Zum Zeitpunkt des Beginns von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei einem am. 29. Februar geborenen Versicherten. (amtlicher Leitsatz) ... 1971 bis November 1971 mit anschließendem Wehrdienst als
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Mai 1971 – VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 165 f.; zuletzt: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR .... benen nach den §§ 844 und 845 BGB Beerdigungskosten und entgangenen Unterhalt sowie entgangene .... fährdungshaftung gilt. Der Anspruch auf Hinterblieben
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Gesetzestext § 1971 BGB Nicht betroffene Gläubiger - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
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Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus: ▫ Pfandgläubiger; das sind diejenigen Gläubiger, deren Forderung durch ein vertragliches Pfandrecht gesichert ist; ▫ solche Gläubiger, die im Insolvenzverfahr
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Die Bestimmungen der §§ 1971, 1972 BGB zählen Gruppen von Nachlassgläubigern auf, die von dem Aufgebot des Erben nicht betroffen werden. Die Gründe für die einzelnen Regelungen sind unterschiedlich. § 1971 BGB beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, das
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20.07.2017 - 1971 Nicht betroffene Gläubiger. 1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem V