§ 1968 BGB, Beerdigungskosten
Paragraph 1968 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.


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1 Rechtsprechung zum Kindschaftsrecht ... - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/49953419/Rechtsprechung-zum-Kindschaftsrecht_...
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1968 – 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66. Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und staatliches Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). BVerfGE 24, 119; NJW 1968, 2233 = FamRZ 1968, 578. Abstammungsrecht: 2. BVerfG ... Kindesvater gem. §

14: Rechtsstellung des Erben - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung14
(2) Beerdigungskosten, § 1968 BGB. (3) Organe, §§ 3 und 4 TransplantationsG. 4. Rechtshängige Zivilprozesse, §§ 239, 246 ZPO. II. Sonderproblem: Rechtsnachfolge in Personengesellschaften. 1. Vererblichkeit von Anteilen an Kapitalgesellschaften. 2. BGB-Ge

74 Bestattungskosten - Kreis Kleve

https://www.kreis-kleve.de/www/hbsweb.nsf/files/%C2%A7%2074%20Bestattungskosten...
01.06.2017 - Erben (§ 1968 BGB) / Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB) – sh. Ziff. 4.2.2.2. 3. der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist. (§§ 1936, 1937 BGB) – sh. Ziff. 4.2.2.3. 4. der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infol

II - § 74 SGB XII Übernahme von Bestattungskosten - Kreis Viersen

https://www.kreis-viersen.de/C12575A800438FFB/files/74_bestattungskosten.pdf.pd...
01.10.2016 - 1953 BGB zurück mit der Folge, dass er von Anfang an nicht Erbe ist und ihn die. Kostenregelung des § 1968 BGB nicht trifft 8. 2.2.3. Gesetzlich Verpflichtete. Diese Verpflichtung kann sich aus § 1615 m BGB ergeben bei Tod der Mutter ei- nes

Bestattungskosten - Landkreis Vorpommern-Greifswald

http://www.kreis-vg.de/media/custom/2164_2603_1.PDF?1430809965
05.05.2015 - Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der standesgemäßen Bestattung des. Erblassers. Wer gesetzlicher Erbe geworden ist, bestimmt sich aus den. §§. 1924 ff. BGB detailliert. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so gilt für ihn die Erbsch


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1968 BGB –Beerdigungskosten– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-2/Untertitel-1/Beerdigungskost...
1 § 1968 BGB ist einer der kürzesten Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch und beinhaltet doch eine sehr wichtige Regelung für den Erbfall. Bezahlen die Erben selbst die Beerdigungskosten an das Bestattungsunternehmen, den Steinmetz, das Restaurant für den L

Sterbefall | Wer muss die Beerdigungskosten tragen? - IWW

http://www.iww.de/ee/archiv/sterbefall-wer-muss-die-beerdigungskosten-tragen-f9...
03.12.2009 - Primär muss der Erbe die Kosten der Beerdigung tragen (§ 1968 BGB). Ein Anspruch scheitert aber, wenn der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränkt und dieser dürftig ist, oder alle Erben ausschlagen, sodass gemäß § 1936 BGB der Staat e

Bestattungspflichtiger ist nicht gleich Erbe |

http://www.berit-sander.de/2013/bestattungspflichtiger-ist-nicht-gleich-erbe/
18.12.2013 - Nun kann sich der Bestattungspflichtige, der eventuell das Erbe ausgeschlagen hat, vom Erben die Beerdigungskosten zurückholen und zwar in folgender Reihenfolge: Haftung des oder der Erben gemäß § 1968 BGB (nach Erbrecht); Haftung der unterh

§ 1968 BGB Beerdigungskosten - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1968-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1968 BGB Beerdigungskosten - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kosten der Beerdigung - Kosten der Bestattung - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/kosten_beerdigung.html
Gemäß § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trägt der Erbe, oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, die Kosten der Beerdigung. Natürlich kann der Erblasser hiervon abweichende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag treffen. Dort kann er au


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten › § 1968

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1968 BGB
    § 1968 Abs. 1 BGB oder § 1968 Abs. I BGB

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