§ 1965 BGB, Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
Paragraph 1965 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.


(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Unterschrift fehlt laut BGB - staatenlos.info

https://www.staatenlos.info/images/musterschreiben/01/Unterschrift%20fehlt%20la...
R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 . III ZB 7/72 = Vers. G 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87). Verweis dazu auch Pressemitteilung Freispruch Banker wegen fehlender Unterschrift des Rich


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGH, Urt. vom 26. Februar 1965 - V ZR 227/62, BGHZ 43 ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/fam/fam21.pdf
Januar 1957 - III ZR 155/55 - ausdrücklich als zweifelhaft, ob § 1365 BGB nur »en bloc-Verträge ergreife. Nach allem hält der Senat daran fest, daß § 1365 BGB - ebenso wie § 419, § 2383 (Urt. v. 22. Februar 1965 - III ZR 208/63) und § 1423, anders als §

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/141489a4-59c1-40b8-9623-37223bd6032d/1230.pdf
22.02.2000 - Ein gesetzliches Aufgebotsverfahren zur Ausschließung unbekannt gebliebener Miterben gibt es im deutschen Recht nicht. Allein wenn überhaupt keine Erben innerhalb einer nach den. Umständen angemessenen Frist ermittelt worden sind, kann gem.

Ehegatteninnengesellschaft - Kanzlei Dr. jur. Stephan Breuning

http://www.kanzlei-dr-breuning.de/news/Ehegatteninnengesellschaft.pdf
BGB §§ 705, 730 ff. Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und. Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei. Auflösung der Gesellschaft ... In den Jahren 1961, 1963, 1965, 1967, 1968, 1970 und 1

Schriftlicher Bericht - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/035/0403591.pdf
Mai 1965 dem Rechtsausschuß zur Be- ratung überwiesen. Der Rechtsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 15. Juni 1965 mit der Vorlage befaßt. Der Gesetzentwurf soll der Tatsache, daß schon für weiteste ... mig gebilligt. Im einzelnen ist noch folgendes

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 8 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783406665479_1410201606152396_lp.pdf
Kraft getreten (vgl. NJ 1955, 580). Seit dem 29.11.1955 galt zunächst die Verordnung über Eheschlie- ßung und Eheauflösung v. 24.11.1955 (GBl. DDR I S. 849). Seit dem 1.4.1966 galten die Bestim- mungen des Familiengesetzbuchs (FGB) v. 20.12.1965 (GBl. DD


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1965 Öffentliche ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Die Regelung des § 1965 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit § 1964 BGB. Bevor ein Feststellungsbeschluss mit der Vermutungswirkung des § 1964 Abs. 2 BGB (siehe § 1964 Rn 10) ergehen kann, hat das Nachlassgericht gem. § 1964 Abs. 1 BGB Ermittlungen

§ 1965 BGB Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der ...

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1965-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1965 BGB Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechtelung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1965/
20.07.2017 - 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte. (1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der

Der Staat als Erbe | scheidungsfix

http://www.scheidungsfix.de/blog/staat-als-erbe
Bevor die Feststellung nach § 1964 BGB, für die Vermutung, dass der Staat Erbe geworden ist, durch das Nachlassgericht erfolgt, ist nach § 1965 BGB zuvor eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte innerhalb einer bestimmten Frist notwendig

Öffentliche Aufforderung gem. § 1965 Abs. I BGB 1 NG 27/2016 17.05 ...

http://www.erben-gesucht.xyz/2017/05/17/oeffentliche-aufforderung-gem-%C2%A7-19...
17.05.2017 - 1965 Abs. 1 BGB 1 NG 27 / 2016 In der Nachlasssache der verwitweten und kinderlosen Eveline Johanna André geb. Welsch, verstorben am 15.05.2015, geboren am 22.07.1931, zuletzt wohnhaft Schwarzwaldstr. Die Abkömmlinge des Onkels Wolfgang Voig


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1965

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1965 BGB
    § 1965 Abs. 1 BGB oder § 1965 Abs. I BGB
    § 1965 Abs. 2 BGB oder § 1965 Abs. II BGB

  • Werbung