§ 1967 BGB, Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Paragraph 1967 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.


(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Erbenhaftung - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung15
I. Übergang der Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. -. Ausdrückliche Anordnung der Haftung des Erben in § 1967 Abs. 1 BGB. -. Nicht lediglich Duldung des Zugriffs auf das Nachlassvermögen, sondern automatisches Einrücken in die Schuldnerstellung (Univ

4. Haftung des Erben nach §27 HGB Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet ...

http://www.lbrwr.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/lbrwr/WS_1112/Handelsrec...
4. Haftung des Erben nach §27 HGB. Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: §§1975, 1990. BGB. Dies gilt nicht, wenn §27 HGB eingreift. Dies gilt dann nicht, wenn die Voraussetz

Dokumentnummer: 12126 letzte Aktualisierung: 15.09.2005 BGB ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8f3c315b-1106-42cf-a2fa-b0ca37a55c52/12126.pdf
user/mr/pool/12126.doc. DNotI. Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 12126 letzte Aktualisierung: 15.09.2005. BGB §§ 1967, 1975, 1978; AO § 45. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, insb. für Steuerverbindlichkeiten, die durch Veräußerung v

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017957/zrV_2017_skript12.pdf
I. Übergang der Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. 1. Begriff, § 1967 Abs. 2 BGB a) Erblasserschulden aa) Vererbliche Verbindlichkeiten bb) Erlöschende Verbindlichkeiten (z. B. § 1615 Abs. 1 BGB) cc) Haftungslagen, schwebende („verhaltene“) Verbindli

Erbenhaftung - Examensrelevant

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/07/L%C3%B6sung-Fall-4-Ein-H%C...
b) Inventaruntreue, § 2005 BGB c) Verzicht des Erben d) prozessuale Gründe §§ 780 ff. ZPO e) Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, § 2006 III BGB. III. Nachlassverbindlichkeiten. 1. Erblasserschulden § 1967 II 1. Alt. BGB vom Erbl


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1967 Erbenhaftung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, die solange fortbesteht, bis es aufgrund einer Maßnah

Haftung des Erben - Rat vom Fachanwalt | Erbrecht München

https://www.raklinger.de/haftung_des_erben.html
Haftung des Erben. Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Schulden nicht unter. Die Schulden bleiben bestehen und gehen als Teil des Nachlassvermögens gemäß § 1967 BGB auf den Erben über. Mit dem Erbfall vereinigen sich zwei bisher getrennte Vermögensmas

§ 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1967-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Der praktische Fall | So gehen Sie mit Nachlassverbindlichkeiten bei ...

http://www.iww.de/ee/archiv/der-praktische-fall-so-gehen-sie-mit-nachlassverbin...
01.08.2007 - Das Haftungssystem gemäß den §§ 1967 ff. BGB, wonach der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen muss, ist wenig transparent. Die Unterscheidung von Nachlassverbindlichkeiten, Nachlasserbenschulden und Eigenschulden d

BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1967/
20.07.2017 - nwb.de · Shop · Akademie · Jobbörse · Kanzleibörse · Community · Blogs · NWB Datenbank · Nachrichten · Datenbank Startseite · Neu registrieren? Neues Produkt freischalten? Anmelden. BGB. BGB; Fassung; Buch 1: Allgemeiner Teil. Abschnitt 1: P


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten › § 1967

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1967 BGB
    § 1967 Abs. 1 BGB oder § 1967 Abs. I BGB
    § 1967 Abs. 2 BGB oder § 1967 Abs. II BGB

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