§ 1969 BGB, Dreißigster
Paragraph 1969 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.


(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1969 BGB Dreißigster - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1969-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1969 BGB Dreißigster - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Dreißigster BGB § 1969 - Erbrecht-heute.de

http://www.erbrecht-heute.de/Dreissigster.html
Dreißigster BGB § 1969 - Wissenswertes über den Dreißigsten und Informationen rund um das Erbrecht bieten wir Ihnen auf Erbrecht-heute.de.

Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBalleFassungen.htm
Bürgerliches Gesetzbuch 1965 (BGBl I S. 753). Bürgerliches Gesetzbuch 1966 (BGBl I S. 65). Bürgerliches Gesetzbuch 1966 (BGBl I S. 181). Bürgerliches Gesetzbuch 1967 (BGBl I S. 1248). Bürgerliches Gesetzbuch 1969 (BGBl I S. 645). Bürgerliches Gesetzbuch

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1969 Dreißigster ...

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Unterhaltsanspruch für Familie gegen Erben - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/unterhaltsanspruch-gegen-erb...
Weiter ist zentrale Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch aus § 1969 BGB, dass der Familienangehörige am Todestag zum Hausstand des Erblassers gehört hat. Zum Hausstand des Erblassers gehörte ein Familienmitglied dann, wenn es seinen Lebensmittelpunkt


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten › § 1969

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1969 BGB
    § 1969 Abs. 1 BGB oder § 1969 Abs. I BGB
    § 1969 Abs. 2 BGB oder § 1969 Abs. II BGB

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