(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
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http://kolping-beelen.de/data/documents/PraesentationErbrechtBeelen28102015.ppt
28.10.2015 - Ordnung, § 1925 BGB: - Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Geschwister des Erblassers. - Greift nur, wenn Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hat. - Leben die Eltern des Erblassers zurzeit des Erbfalls, so erben sie allein zu gleic
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/314c1c6f-4665-4fdd-a213-451d7d6a4c97/1283.pdf
07.11.2002 - BGB §§ 1770, 1925; AdoptG Art. 12 § 1. Erbrechtliche Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach altem Recht und Überlei- tung in Volljährigenadoption; Erbrecht der Adoptiv- und der leiblichen Eltern nach dem verstorbenen Adoptivkind; Vorver
http://www.uni-giessen.de/~g11100/ErbRTeil2.pdf
Dr. Martin Lipp. III. Prinzipien des Verwandtenerbrecht (§§ 1924ff BGB). 1. Parentel- oder Ordnungsprinzip: §§ 1924 I, 1925 I BGB i.V.m. §§ 1926 I, 1928 I, 1929,. 1930 BGB www.pdfmailer.de · PDFMAILER.DE. Kostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und di
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung3.pdf
Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem) a) Einteilung der Ordnungen, §§ 1925-1929 BGB aa) Abkömmlinge (1. Ordnung), § 1924 BGB bb) Eltern und deren Abkömmlinge (2. Ordnung), § 1925 BGB cc) Großeltern und deren Abkömmlinge (3. Ordnung), § 1926 BGB dd) Ur
http://www.kanzlei-shm.de/fileadmin/user_upload/rechtsinformation/website.5.pdf
1925 BGB. Hinterlässt ein alleinstehender kinderloser Erblasser, dessen Eltern bereits verstorben sind,. Vollgeschwister und Halbgeschwister, so erben die Voll- und die Halbgeschwister. Für die Berechnung des. Erbteils der Geschwister ist zunächst festzu
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21.02.2018 - (= Erbfolge nach A) a) Eintritt der gesetzlichen Erbfolge (§ 1937 BGB) b) Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) c) Bestimmung der berufenen Ordnung (§ 1930 BGB), hier: 2. (§ 1925 I BGB) d) Bestimmung der Person innerhalb der Ordnung: an die Stelle
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Gesetzliche-Erben-zweiter-Ordnung
1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls
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Gesetzestext (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter
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07.08.2017 - Das Gesetz teilt die Verwandten in gesetzliche Erben verschiedener Ordnungen ein. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Absatz1 BGB), zum Beispiel seine Kinder und Enkel. Gesetzliche Erben zweiter
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20.07.2017 - 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) 1Lebt zur Zei
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Hier sind nach § 1925 BGB zunächst wieder die Eltern A und B zu hälftigen Erben berufen. Die Hälfte der vorverstorbenen B fällt deren Sohn D zu, während der lebende Vater mit seiner Hälfte alle seine Nachkommen ausschließt. Die Stiefgeschwister gehen des