§ 1925 BGB, Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Paragraph 1925 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.


(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.


(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.


(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1925 BGB
    § 1925 Abs. 1 BGB oder § 1925 Abs. I BGB
    § 1925 Abs. 2 BGB oder § 1925 Abs. II BGB
    § 1925 Abs. 3 BGB oder § 1925 Abs. III BGB
    § 1925 Abs. 4 BGB oder § 1925 Abs. IV BGB

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