§ 1924 BGB, Gesetzliche Erben erster Ordnung
Paragraph 1924 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.


(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.


(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).


(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

2105 BGB -> gesetzliche Erben - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
1924 II: Erbfolge nach Stämmen, von Klausi verdrängt (Repräsentationsprinzip). Gesetzliche Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) und Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). 7 existierende Stämme, die zu gleichen Teilen erben. (§ 1924 IV) BGB = 1/7 * ½ = 1/14 pro Stamm.

Präsentation Erbrecht

http://kolping-beelen.de/data/documents/PraesentationErbrechtBeelen28102015.ppt
28.10.2015 - Gesetzliche Erbfolge: Der Erblasser trifft keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbver-trag) => Es greift die gesetzliche Erbfolge mit Erben verschiedener Ordnungen, §§ 1924 ff. BGB. Sind z. B. Erben erster Ordnung vorhanden, gehen di


Word Dokumente zum Paragraphen

Grundzüge des Erb- und Erbschaftsteuerrechts - Ruhr-Universität ...

http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
a) Verwandte. Bei der gesetzlichen Erbfolge herrscht das Parentelsystem. Das bedeutet, dass die Verwandten entsprechend ihrer Abstammung in Ordnungen eingeteilt werden. Die erste Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB. Die Eltern


PDF Dokumente zum Paragraphen

Zweiter Teil: Gesetzliche Erbfolge § 4 Gesetzliches Erbrecht der ...

http://www.uni-giessen.de/~g11100/ErbRTeil2.pdf
Verwandtenerbrecht (§§ 1924ff BGB). Abstammungsprinzip (Abkömmlinge, Eltern,..), § 1589 BGB; aber nur bei rechtlicher Statuswirkung. Das Ehepaar M/F ist bei einem Autounfall tödlich verletzt worden. Wer von beiden Gatten zuerst verstorben ist, ließ sich

Die gesetzliche Erbfolge - Advocat24

http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/RT-Ebfolge.pdf
Im. Todesfall besteht somit immer eine eindeutige Regelung, nach der bestimmt ist, auf wen das Vermögen des Verstorbenen übergehen soll. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Verwandtenerbrecht nach den §§ 1924 ff. BGB - eine Ausnahme dazu bildet das Ehe

Gesetzliche Erbfolge - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung3.pdf
Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem) a) Einteilung der Ordnungen, §§ 1925-1929 BGB aa) Abkömmlinge (1. Ordnung), § 1924 BGB bb) Eltern und deren Abkömmlinge (2. Ordnung), § 1925 BGB cc) Großeltern und deren Abkömmlinge (3. Ordnung), § 1926 BGB dd) Ur

Die gesetzliche Erbfolge Fall 2: Die gesetzlichen ... - hemmer.shop

http://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/36_wichtigsten_faelle_erbrecht.pdf
1924 BGB). Sachverhalt: Der verwitwete Erblasser Emil hinterlässt seine Tochter Anna, seinen kinderlosen Sohn Bernd und einen außerehelichen Sohn Christian, den er anerkannt hat. Zudem lebte noch die Tochter. Denise seiner Ehefrau aus einer vorehelichen

Erbrecht - buss und buss

http://www.buss-und-buss.de/download/Erbrecht.pdf
Erbberechtigt sind in erster Linie die Kinder des Verstorbenen und der überlebende. Ehegatte bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Stiefkinder und. Schwiegerkinder sowie frühere Ehegatten sind nach dem Gesetz nicht erbberechtigt. Ki


Webseiten zum Paragraphen

Erbfolge: Wer sind die gesetzlichen Erben? - Recht & Finanzen

http://www.recht-finanzen.de/contents/1113-erbfolge-wer-sind-die-gesetzlichen-e...
07.08.2017 - Das Gesetz teilt die Verwandten in gesetzliche Erben verschiedener Ordnungen ein. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Absatz1 BGB), zum Beispiel seine Kinder und Enkel. Gesetzliche Erben zweiter

Kommentierung zu § 1924 BGB –Gesetzliche Erben erster Ordnung ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Gesetzliche-Erben-erster-Ordnung
1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt ohne Testament? | Erbrecht LAHN

https://www.erbrecht-lahn.de/erbrecht/gesetzliche-erbfolge/
Das gesetzliche Erbrecht in Deutschland folgt dem Recht der Blutsverwandtschaft und teilt die verwandten Erben in Rangordnungen ein (§§ 1924 bis 1929 BGB). Verwandte nachgehender Ordnungen werden durch Verwandte vorgehender Ordnungen von der Erbfolge aus

§ 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1924-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Übersichten Erbrecht

http://www.famerb.de/erbrecht_uebersichten/gesetzliche_erbfolge.html
Erbrecht der Verwandten. Das Gesetz geht von 2 Grundsätzen aus. Erstens wird danach unterschieden, wie nah die potentiellen Erben mit dem Verstorbenen verwandt sind (§§ 1924-1926, 1928 f. BGB), das Gesetz teilt potentielle Erben dabei in. Erben erster Or


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge › § 1924

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1924 BGB
    § 1924 Abs. 1 BGB oder § 1924 Abs. I BGB
    § 1924 Abs. 2 BGB oder § 1924 Abs. II BGB
    § 1924 Abs. 3 BGB oder § 1924 Abs. III BGB
    § 1924 Abs. 4 BGB oder § 1924 Abs. IV BGB

  • Werbung