(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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https://www.uni-goettingen.de/de/probefall+%28veranstaltung+am+12.01.2010%29/13...
Dies ist deshalb problematisch, weil die W offensichtlich selbst nicht am Geschehen beteiligt war und deshalb auch nicht Vertragspartnerin geworden sein kann. Allerdings ist W als Erbin des B gem. § 1922 BGB dessen Gesamtrechtsnachfolgerin, d.h. das Verm
http://www.lbrwr.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/lbrwr/WS_1112/Handelsrec...
4. Haftung des Erben nach §27 HGB. Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: §§1975, 1990. BGB. Dies gilt nicht, wenn §27 HGB eingreift. Dies gilt dann nicht, wenn die Voraussetz
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall08.pdf
Eigentumsübergang von H an G gem. § 1922 BGB (Universalsukzession) am Dienstag. Das Eigentum an der Briefmarkensammlung könnte im Zeitpunkt des Todes des H gem. § 1922 BGB auf G übergegangen sein. G ist (Allein-)Erbe des H, so dass mit dem Tod des H gem.
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Erbrecht-1922-2385-BeurkG-27-35-BGB-...
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 9: Erbrecht · (§§ 1922-2385), BeurkG (§§ 27-35): BGB von. Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Prof. Dr. Christoph Ann, Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen, Prof. em. Dr. Wolfgang Grunsky, Dr. Walter Hagena, Prof. Dr
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Die §§ 873, 925 BGB dagegen regeln den Erfüllung diese Anspruchs und sind nicht Anspruchsgrundlage auf. Übereignung des Grundstücks. Eben so wenig wie § 929 BGB Anspruchsgrundlage auf. Übereignung einer beweglichen Sache ist. I. Anspruch aus §§ 433 I, 19
https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/KK-Erbrecht_3_aufl.pdf
folge, d.h. der Staat hat grundsätzlich kein Erbrecht (Ausnahme § 1936 BGB). Im. Folgenden werden einige Grundbegriffe des Erbrechts erläutert. Erläutern Sie die Begriffe: 1. Erbfall. 2. Erblasser. 3. Erben. 4. Erbschaft. 5. Verfügung von Todes wegen! 1.
http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Gesamtrechtsnachfolge/Allgemeines
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
https://openjur.de/g/bgb/1922.html
1922 Gesamtrechtsnachfolge →. (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1922-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vertrag.html
Verträge des Erblassers – Was geschieht mit den Verträgen nach dem Tod des Erblassers? Gemäß § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehen mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dem Grunde nach bedeutet dies, dass ma
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93593.htm
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften.