§ 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge
Paragraph 1922 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.


(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Fall: Die missglückte Autofahrt

https://www.uni-goettingen.de/de/probefall+%28veranstaltung+am+12.01.2010%29/13...
Dies ist deshalb problematisch, weil die W offensichtlich selbst nicht am Geschehen beteiligt war und deshalb auch nicht Vertragspartnerin geworden sein kann. Allerdings ist W als Erbin des B gem. § 1922 BGB dessen Gesamtrechtsnachfolgerin, d.h. das Verm


PDF Dokumente zum Paragraphen

4. Haftung des Erben nach §27 HGB Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet ...

http://www.lbrwr.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/lbrwr/WS_1112/Handelsrec...
4. Haftung des Erben nach §27 HGB. Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: §§1975, 1990. BGB. Dies gilt nicht, wenn §27 HGB eingreift. Dies gilt dann nicht, wenn die Voraussetz

Lösungsskizze zu Fall 8 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall08.pdf
Eigentumsübergang von H an G gem. § 1922 BGB (Universalsukzession) am Dienstag. Das Eigentum an der Briefmarkensammlung könnte im Zeitpunkt des Todes des H gem. § 1922 BGB auf G übergegangen sein. G ist (Allein-)Erbe des H, so dass mit dem Tod des H gem.

Erbrecht (§§ 1922-2385), BeurkG - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Erbrecht-1922-2385-BeurkG-27-35-BGB-...
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 9: Erbrecht · (§§ 1922-2385), BeurkG (§§ 27-35): BGB von. Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Prof. Dr. Christoph Ann, Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen, Prof. em. Dr. Wolfgang Grunsky, Dr. Walter Hagena, Prof. Dr

Fall 9.1: Ansprüche K gegen E I. Anspruch aus §§ 433 I, 1922 I, 1967 I ...

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Die §§ 873, 925 BGB dagegen regeln den Erfüllung diese Anspruchs und sind nicht Anspruchsgrundlage auf. Übereignung des Grundstücks. Eben so wenig wie § 929 BGB Anspruchsgrundlage auf. Übereignung einer beweglichen Sache ist. I. Anspruch aus §§ 433 I, 19

ErbR I. Einführung / Grundbegriffe - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/KK-Erbrecht_3_aufl.pdf
folge, d.h. der Staat hat grundsätzlich kein Erbrecht (Ausnahme § 1936 BGB). Im. Folgenden werden einige Grundbegriffe des Erbrechts erläutert. Erläutern Sie die Begriffe: 1. Erbfall. 2. Erblasser. 3. Erben. 4. Erbschaft. 5. Verfügung von Todes wegen! 1.


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1922 BGB –Gesamtrechtsnachfolge– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Gesamtrechtsnachfolge/Allgemeines
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

§ 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1922.html
1922 Gesamtrechtsnachfolge →. (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden

§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1922-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Verträge des Erblassers nach dem Tod - Kündigung notwendig?

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vertrag.html
Verträge des Erblassers – Was geschieht mit den Verträgen nach dem Tod des Erblassers? Gemäß § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehen mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dem Grunde nach bedeutet dies, dass ma

§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93593.htm
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge › § 1922

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1922 BGB
    § 1922 Abs. 1 BGB oder § 1922 Abs. I BGB
    § 1922 Abs. 2 BGB oder § 1922 Abs. II BGB

  • Werbung