(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
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http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
Folge 3: Das Waisenkind Lea geht bei Rot über die Ampel … Hans Beimer †. Anna Ziegler. Helga Beimer. Benny †. Lea †. Klausi. Marion. Sophie. Tom. Gesetzliche Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB). Martin. Maja Stark †. 1/4. 1/4. Heinz Stark. Hilde Stark. 1/4. 1/
http://kolping-beelen.de/data/documents/PraesentationErbrechtBeelen28102015.ppt
28.10.2015 - Ordnung, § 1926 BGB (in der Praxis selten): Großeltern des Erblasser und deren Abkömmlinge. - Greift nur, wenn der Erblasser keine lebenden Abkömmlinge hat, dessen Eltern nicht mehr leben und er auch keine lebenden Geschwister hat. Leben Gro
http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Ge...
Erben weiterer Ordnungen, etwa die Großeltern des Erblassers (§ 1926 BGB), sind nach dem Sachverhalt nicht vorhanden. II. Vorrangprinzip. Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorhergehenden Ord- nung v
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_3_ppt.pdf
22.05.2014 - Alsdann gelten die Regeln des § 1926 BGB. Ist einer der Großeltern vorverstorben und hat Abkömmlinge hinterlassen, geht dieser. Anteil der Abkömmlinge zusätzlich an den Ehegatten. Ein Großelternteil kann danach von. 1/8 bis zu 4/8 des Nachla
https://www.rak-sachsen.de/documents/2015/10/fallbroschuere-2015-2-lehrjahr-loe...
pflichtteil beträgt gemäß § 2305 BGB daher 1/8 von € 400.000, also € 50.000. 4. E wird Erbe zu 1/2 , §1931 Abs. I Satz 1 BGB. Neben ihr erben die verbleibenden Erben der dritten Ordnung, also die Großmutter mütterlicherseits 1/4, § 1926 Abs. 3 Satz 2. BG
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung3.pdf
Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem) a) Einteilung der Ordnungen, §§ 1925-1929 BGB aa) Abkömmlinge (1. Ordnung), § 1924 BGB bb) Eltern und deren Abkömmlinge (2. Ordnung), § 1925 BGB cc) Großeltern und deren Abkömmlinge (3. Ordnung), § 1926 BGB dd) Ur
https://www.jura.uni-frankfurt.de/68938869/zrV_2017_b.pdf
Versorgungsfunktion. • Historische Entwicklung. – Römisch- und deutschrechtliche Wurzeln des. Erbrechts des BGB. – Bedeutung für Pflichtteilsrecht als Ausgleich pfeifer - zr V - wise 17/18 ... Großeltern und deren Abkömmlinge, § 1926. – Urgroßeltern und
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Gesetzliche-Erben-dritter-Ordnung
1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
1931 Abs. 1 S. 1 BGB neben den Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt allerdings, dass den Anteil eines weggefallenen Großelternteils, der nach § 1926 BGB grundsätzlich dessen Abkömmlingen zufallen würde, in
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbrecht-tanten-onkel.html
Gesetzliche Erbfolge nach BGB. Hat der Erblasser jedoch keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Nach § 1926 BGB kommen dabei grundsätzlich auch die Großeltern des Erblassers und de
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-bei-nachlasspla...
Ordnung §1926 BGB und weiterer Ordnungen §1928 BGB §1929 BGB. Zu den Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder gezählt. Das sind Tante oder Onkel des Erblassers bzw. dessen Cousin oder Cousine. Lebt zur Z
https://www.advocatio.de/die_erbrechtsordnungen.html
Hierzu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins (§ 1926 Absatz 1 BGB). Innerhalb der 3. Ordnung gelten folgende Prinzipien: Wenn alle Großeltern noch am Leben sind, erben sie allein und jeder e