(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
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https://www.soldan.de/media/pdf/40/17/b5/9783170213920_LP.pdf
der Familie, betrifft. Vertretung in allen. Angelegenheiten; der elterlichen. Sorge angenähert. Vertretung in bestimmten Auf- gabenkreisen, ausnahmsweise in allen Angelegen- heiten betrifft Vertretung in einzelnen Teil- gebieten. Materielles Recht. §§ 17
https://tv-strombach.de/wp-content/upload//2013/06/Satzung_TV-Strombach_2017021...
17.02.2017 - eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten. Aufwandspauschalen festsetzen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,. Vertragsinhalte und Vertragsend
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
... über das Vermögen zu verfügen, d.h. insbesondere auch kei- ne offenen Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen. 1. Pflichten des Betreuers. – Mitteilung des Todesfalls ggf. mit Sterbeurkunde an das Vormundschaftsgericht (§ 1908i I. i.V. mi
https://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksa...
Drucksache 6/1894. 6. Wahlperiode. 15.05.2013. ANTRAG der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Mietrechtsnovelle umsetzen - Mietsteigerungen begrenzen. Der Landtag möge beschließen: ... Rechtsverordnung umzusetzen und die in § 558 Absatz 3 BGB geschaffene Mög
http://www.buntstifte-ev.de/download/info10.pdf
Mitteilung des Todesfalls (mit Sterbeurkunde) an das Vormundschaftsgericht (§1908i. BGB in Verbindung mit § 1894 BGB) und die Angehörigen, soweit diese bekannt sind. ‹ Rückgabe oder Rücksendung des Betreuerausweises (Bestellungsurkunde) an das. Vormundsc
https://openjur.de/g/bgb/1894.html
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds ...
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93554.htm
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-3/Titel-1/Untertitel-6/Anzeige-bei-Tod...
1894 Anzeige bei Tod des Vormunds. (1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1894
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen. Zu § 1894: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). § 1893 BGB,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1894/
Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 6: Beendigung der Vormundschaft. § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds [1]. (1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat de