§ 1893 BGB, Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
Paragraph 1893 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.


(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.


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Pflichten des Betreuers der Betreuerin

https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
enangehörige gibt es hier Ausnahmeregelungen (1908i Abs. 2 Satz 2 BGB). ▫ Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem VormG unverzüglich mitzuteilen und den. Betreuerausweis zurückzugeben (§ 1893 BGB). Zu den weiteren Aufgaben des Betreuers bei Tod des Be

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Mitteilung des Todesfalls (mit Sterbeurkunde) an das Vormundschaftsgericht (§1908i. BGB in Verbindung mit § 1894 BGB) und die Angehörigen, soweit diese bekannt sind. ‹ Rückgabe oder Rücksendung des Betreuerausweises (Bestellungsurkunde) an das. Vormundsc

Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

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54 c) Wucherrechtsergänzungsgesetz von 1893. 56. 3. § 138 Absatz 2 BGB von 1900 ... cc) Insbesondere: Die laesio enormis und das BGB von 1900 _____ 79. 4. Die Entwicklung des Sozialwucherrechts zwischen 1914 und 1933 _____ 81 a) HPG vom 4. August 1914 ..

BGB § 164 Ordnungsgemäße Vertretung der katholischen Kirche im ...

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31.08.2001 - BGB § 164. Ordnungsgemäße Vertretung der katholischen Kirche im Bistum Münster. I. Frage. Durch wen wird eine katholische Kirchengemeinde im Bistum Münster vertreten? II. Zur Rechtslage. 1. ... der altpreußischen. Union 1893, 9; bestätigt du

NJW 2005, 1889 - Stephan Lorenz

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04.07.2005 - NJW 27/2005 1893. Rücktritts tatbestandlich erfüllten Regelung des ä 346 IV BGB“, über- wiegend aber auf die Verletzung einer Nebenpflicht zum sorgfältigen. Umgang mit dem zukünftigen Rücktrittsgegenstand aus ä 241 II BGB gestütü wird“. Stre


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§ 1893 BGB Fortführung der Geschäfte nach Beendigung ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93553.htm
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung. (2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1893 - Haufe

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Gesetzestext (1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung. (2) 1Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzu

2. Geschäftsbesorgung bei Tod des Betreuten, §§ 1893, 1698b BGB ...

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Danach ist der Betreuer beim Tod des Betreuten verpflichtet und berechtigt, die Geschäfte weiterzuführen, mit deren Aufschub Gefahr verbunden ist, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann 1Ansonsten haftet der Betreuer eventuell nach §§ 1833, 1908i

BGB § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der ...

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1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden [1]. (1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung. (2) 1Der Vor

.§ 1893 BGB Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der ...

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(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der 1698a 1698b entsprechende Anwendung. (2)


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 6: Beendigung der Vormundschaft › § 1893

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1893 BGB
    § 1893 Abs. 1 BGB oder § 1893 Abs. I BGB
    § 1893 Abs. 2 BGB oder § 1893 Abs. II BGB

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