§ 1896 BGB, Voraussetzungen
Paragraph 1896 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.


(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.


(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.


(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.


(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.


Benachbarte Paragraphen


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Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 II 2 BGB

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https://www.landkreis-harburg.de/formulare/fs.php?id=20100-10310-20100
21250 Tostedt. Fax: 04182 297-100. Anregung zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung gem. § 1896 ff. BGB. 1. Personalien der/s Betroffene/n: Familienname: Geburtsname: Vorname: Geb.-Datum: Anschrift: 2. Soziale Situation: Angehörige / Bezugspersonen


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BGB Familienrecht §§ 1896-1921 | esb Rechtsanwälte

http://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam13-htm
BGB 4. Buch hier: hier: §§ 1896 – 1921. Zweiter Titel. Rechtliche Betreuung. § 1896. (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise

Gesetzestexte – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

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20.06.2010 - (materielles) Betreuungsrecht im engeren Sinne. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Titel 2 Rechtliche Betreuung. § 1896 BGB Voraussetzungen der Betreuerbestellung; § 1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person; § 1898 BGB Übernahmepflicht; § 18

Notar Michael König - Betreuung

http://www.notar-koenig.de/betreuung.html
Dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechend, ist in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich erwähnt, dass eine Betreuung dann nicht angeordnet werden darf, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regelt. Der Bevollmächtigte darf allerdings in kei

BGB § 1896 Voraussetzungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1896/
1896 Voraussetzungen [1]. (1) 1Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seine

Kurzinfo Betreuungsgesetz - Betreuungsverein BUNTSTIFTE eV

http://www.buntstifte-ev.de/gesetz.htm
Auszug aus dem BGB: Betreuungsgesetz. (Die ab 1.7.2005 geltenden Regelungen sind fett dargestellt). BGB § 1896 Voraussetzungen der Betreuung. (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelisch


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1896

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1896 BGB
    § 1896 Abs. 1 BGB oder § 1896 Abs. I BGB
    § 1896 Abs. 2 BGB oder § 1896 Abs. II BGB
    § 1896 Abs. 3 BGB oder § 1896 Abs. III BGB
    § 1896 Abs. 4 BGB oder § 1896 Abs. IV BGB
    § 1896 Abs. 5 BGB oder § 1896 Abs. V BGB

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