§ 1897 BGB, Bestellung einer natürlichen Person
Paragraph 1897 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.


(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).


(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.


(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.


(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.


(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.


(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.


(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Betreuung Unter B. ist die Rechtsfürsorge für Volljährige zu verstehen ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Betreuung.docx
Bei der B. ist zwischen dem Außenverhältnis der Betreuer/innen zum Rechtsverkehr (§ 1902 BGB) und dem Innenverhältnis zu den Betroffenen (§ 1901 BGB) zu ... Bei der dem B.gericht obliegenden Auswahl der Betreuer/innen (vgl. zu den Kriterien § 1897 Abs. 5


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB § 1896 Voraussetzungen BGB § 1897 Bestellung einer ...

http://www.hospiz-andernach-pellenz.de/pdf/Bgb_Betreuungsrecht.pdf
BGB § 1897 Bestellung einer natürlichen Person. (1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeig- net ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in

Bindungswirkung des Betreuervorschlags § 1897 Abs. 4 BGB Leitsatz ...

https://www.psychiatrie-verlag.de/fileadmin/storage/dokumente/Rechtsprechung/XI...
Ein Betreuervorschlag nach § 1897. Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die. Geschäftsfähigkeit noch die natürliche. Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Viel- mehr genügt, dass der Betroffene seinen. Willen oder Wunsch kundtut, eine be- stimmte Person solle

Anlage zu § 1897 BGB Rechtsprechung in Leitsätzen zur Auswahl des ...

http://www.skf-dachstiftung.de/1897.pdf
Anlage zu § 1897 BGB. Rechtsprechung in Leitsätzen zur Auswahl des Betreuers. Zu Absatz 1: Allgemeine Eignung. LG Regensburg, Beschluss vom 22.12.1992 - 7 T 377/92; FamRZ 1993,597 (LS). Auch bei der Bestellung eines Betreuers durch einstweilige Anordnung

Betreuungsverfügung nach § 1897 BGB - Kreis Unna

http://www.kreis-unna.de/fileadmin/user_upload/Kreishaus/51/pdf/d_51_betreuung_...
Betreuungsverfügung nach § 1897 BGB. Wenn ich aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein sollte, meine. Angelegenheiten rechtsverbindlich selbst zu regeln und eine Betreuung nach dem Betreuungs- gesetz notwendig werden sollte,

GUTACHTEN Dokumentnummer: 12138 letzte Aktualisierung: 06.07 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/513aec94-a6ac-49f6-8856-223a995b41a2/12138.pdf
user/mr/pool/gutachten/12138.doc. DNotI. Deutsches Notarinstitut. GUTACHTEN. Dokumentnummer: 12138 letzte Aktualisierung: 06.07.2006. BGB §§ 1896, 1897 Abs. 3; HeimG § 14 Abs. 5. Generalvollmacht zugunsten einer nach § 1897 Abs. 3 BGB als Betreuer ausges


Webseiten zum Paragraphen

§ 1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93557.htm
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang.

Heimmitarbeiter als Betreuer – Betreuungsrecht-Lexikon

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Heimmitarbeiter_als_Betreuer
20.01.2017 - Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Keinerlei Ermessensspielraum hat der Richter bezüglich einer Person, die

Betreuerbestellung – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerbestellung
21.01.2018 - Dem Wohl des Volljährigen zuwider im Sinn von § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB läuft der Vorschlag des Betroffenen, wenn zwischen Betroffenem und Betreuer schwerwiegende Interessenkonflikte zu befürchten sind, durch die das Wohl des Betroffenen erhe

BGB Familienrecht §§ 1896-1921 | esb Rechtsanwälte

http://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam13-htm
Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird,

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1897 – Bestellung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persön


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1897

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1897 BGB
    § 1897 Abs. 1 BGB oder § 1897 Abs. I BGB
    § 1897 Abs. 2 BGB oder § 1897 Abs. II BGB
    § 1897 Abs. 3 BGB oder § 1897 Abs. III BGB
    § 1897 Abs. 4 BGB oder § 1897 Abs. IV BGB
    § 1897 Abs. 5 BGB oder § 1897 Abs. V BGB
    § 1897 Abs. 6 BGB oder § 1897 Abs. VI BGB
    § 1897 Abs. 7 BGB oder § 1897 Abs. VII BGB
    § 1897 Abs. 8 BGB oder § 1897 Abs. VIII BGB

  • Werbung