§ 1891 BGB, Mitwirkung des Gegenvormunds
Paragraph 1891 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.


(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.


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Art. Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1891 BGB Mitwirkung des Gegenvormunds Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt. (2) Der Gegenvormund hat über die Führung der.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1891 - Haufe

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BGB § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds - NWB Datenbank

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1891 Mitwirkung des Gegenvormunds. (1) 1Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. 2Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt. (2) Der Gegenvormund hat übe

Bürgerliches Gesetzbuch – HWB-EuP 2009

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Impressum - TuS Rhens

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TuS Rhens 1891 e.V.. Vorstand im Sinne von § 26 BGB Hans-Josef Probst. Hochstr. 46 56321 Rhens. Tel.: +49 (0) 2628/1891. Fax: +49 (0) 2628/1891. E-Mail: info [at] tusrhens.de ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 6: Beendigung der Vormundschaft › § 1891

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1891 BGB
    § 1891 Abs. 1 BGB oder § 1891 Abs. I BGB
    § 1891 Abs. 2 BGB oder § 1891 Abs. II BGB

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