Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Der Heidelberger Rechtsgelehrte Anton F. J. Thibaut (1772 - 1840) veröffentlichte 1814 seine Schrift „Über die Notwendigkeit eines Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland“. Das einheimische Recht sei „ein endloser Wust einander widerstreite
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/sperrvereinbar...
1814, 1816 BGB. Für die im folgenden aufgeführten Konten (Wertpapierdepots, Schuldbuchkonten u.s.w.) wurde vereinbart, dass die Herausnahme von Wertpapieren (z. B. Aktien, Pfandbriefe, Kommunalobli- gationen) aus der Verwahrung und Verfügungen über Schul
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_204b&formtecid=...
BS 204b = F 129: Bestätigung zum Nachweis der Sperrvereinbarung (1.14). OLG Dresden. Seite 1 von 1. Sperrvereinbarung über Konten gemäß §§ 1908i, 1809 BGB. Ein Sperrvermerk wurde auch im Sparbuch - soweit ausgestellt - eingetragen. Sperrvereinbarung über
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/nachweis_f_r_s...
1814, 1816 BGB. Für die im Folgenden aufgeführten Konten (Wertpapierdepots, Schuldbuchkonten u.s.w.) wurde vereinbart, dass die Herausnahme von Wertpapieren (z. B. Aktien, Pfandbriefe,. Kommunalobligationen) aus der Verwahrung und Verfügungen über Schuld
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_4_199.pdf
S. 271. 14. Zimmermann, in: Historisch-kritischer Kommentar zum. BGB Bd. I, 2003, vor § 1 Rn. 4. 15. Rehberg, Über den Code Napoleon und seine Einführung in Deutschland, 1814, S. 10. 16. Rehberg (Fn. 15), S. IV. vernunftrechtlicher Prinzipien als „widers
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/Privatrechtsgeschichte_...
Allg. Fortschritte des Zivilrechts. ○ Personenrecht; Bodenbefreiung; Familienrecht;. Arbeitsrecht. ○ Kodifikationsbewegung und BGB. ○ Rechtsvereinheitlichung; BGB ... 1814 „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und. Rechtswissenschaft“. • 1815 „Vom Zwe
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93492.htm
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu.
http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle sind gemäß §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1857 a BGB in Verbindung mit §§ 1852 Abs. 2, 1853 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit. Diese befreite
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes testamentarisch einen Vormund für die minderjährigen Kinder benennen (§§ 1776 ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB)
https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/bgb-kodifikationsstreit-savigny-thibaut/
30.09.2014 - Quelle: Wikimedia. Das BGB ist heute in Deutschland ein Bestseller, andere Nationen haben sich davon einiges abgeschaut. Vor zweihundert Jahren war daran noch gar nicht zu denken. 1814 stritten die Juristen, ob Deutschland ein einheitliches
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1814/
17.12.2008 - 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren [1]. 1Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinsti