§ 1812 BGB, Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
Paragraph 1812 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.


(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.


(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Genehmigung eines Vollmachtswiderrufs durch den Betreuer

http://www.bdr-online.de/bdr/images/stories/2012/famfg-vorschlge.doc
299 FamFG Satz 2: ²Vor einer Entscheidung nach § 1907 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. d) Probleme der §§ 1812, 1813 BGB. Ein Dauerproblem für die Praxis und Rechtsanwendung stellt der § 1812 BGB dar. Ver


PDF Dokumente zum Paragraphen

Reformbedürftige Genehmigungsverfahren - Betreuungsgerichtstag eV

http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2009-2011/Reformb...
1812 BGB. Ein Dauerproblem für die Praxis und Rechtsanwendung stellt der § 1812 BGB dar. Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere. (1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der. Mündel eine Leistung verlangen

Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09 ... - KVJS

https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09.2009. Beschreibung. Norm. Richter zuständig nachträgl. Genehmigung nicht möglich. Pers. Anhörung Betroffener sonstiges (siehe. Abkürzungen). Allgemeine Ermächtigung zu §. 1812 und §

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 - SKM Bistum Trier

http://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10305.pdf
05.11.2009 - BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 (Vertrag zur Vergütung von Dienstleistungen). BGH, Urteil vom 5.11.2009, III ZR 6/09. Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen ver-

Genehmigungsbedürftige Kündigung eines ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-09467?all=False
24.03.2016 - Leitsätze: 1. Die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Betreuer des. Versicherungsnehmers ist gemäß § 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1831 BGB unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 Euro beträgt. (amtli

Betreuungsrecht von A-Z - Zimmermann, Leseprobe

https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
nung vorzulegen (§§ 1802 I 2, 1842, 1891 I BGB); zu bestimmten vermögensrechtlichen Geschäften hat der Betreuer statt der Geneh- migung des BetrG die des Gegenbetreuers (falls vorhanden) einzu- holen (§§ 1812 II, 1810 BGB), wie zB bei der Abhebung von Ge


Webseiten zum Paragraphen

Befreiter Betreuer - Betreuungsnetz Erlangen e.V.

http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§ 1809 BGB,§ 1816 BGB) anbringen zu lassen. Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn ke

Befreiter Betreuer – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes testamentarisch einen Vormund für die minderjährigen Kinder benennen (§§ 1776 ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB)

§ 1812 BGB Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93490.htm
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht.

BGB § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1812/
17.12.2008 - 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere [1]. (1) 1Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des

FamFG: Gerichtliche Genehmigungen (insbesondere: Problematik des ...

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?39108-FamFG-Gerichtliche-Genehm...
06.09.2009 - Im Wesentlichen geht es mir bei meiner Zusammenstellung (Ziffern I, II) um die Problematik im Anwendungsbereich des § 1812 BGB, weil die Normen des FamFG bei der Erteilung von „normalen“ Genehmigungen zu inakzeptablen zeitlichen Verzögerunge


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1812

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1812 BGB
    § 1812 Abs. 1 BGB oder § 1812 Abs. I BGB
    § 1812 Abs. 2 BGB oder § 1812 Abs. II BGB
    § 1812 Abs. 3 BGB oder § 1812 Abs. III BGB

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