§ 1809 BGB, Anlegung mit Sperrvermerk
Paragraph 1809 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Nachweis einer Sperrvereinbarung - Sachsen.de

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_204b&formtecid=...
BGB handelt. IBAN. Anlageart: (Ort, Datum). (Bezeichnung des Bankinstitutes & Unterschrift). BS 204b = F 129: Bestätigung zum Nachweis der Sperrvereinbarung (1.14). OLG Dresden. Seite 1 von 1. Sperrvereinbarung über Konten gemäß §§ 1908i, 1809 BGB. Ein S

Merkblatt über die Kontensperrung

http://betreuungsverein-gera.de/media/ehrenamt/HomepageFormulare/Vermoegenssorg...
Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich” (§ 1809 BGB). Die Sperrvereinbarung ist auch hinsichtlich bestehender Spareinlagen erforderlich. Bitte veranlassen Sie die Eintragung der Sperrvereinbarung (so) in den Kontounterlagen bzw. der elektronisch

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
Nach § 1806 ist Mündelgeld verzinslich anzu- legen, soweit es nicht zur Bestreitung von Aus- gaben bereitzuhalten ist. Wenn das Geld i.S.d.. § 1807 Abs. 1 Nr. 5 bei einem Geldinsitut angelegt wird, soll die Anlegung gem. § 1809 nur mit der Bestimmung erf

[ ] Sperrvermerk über Konten gem. §§ 1809, 1816 BGB ...

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/sperrvereinbar...
Sperrvermerk über Konten gem. §§ 1809, 1816 BGB. Für die im folgenden aufgeführten Konten (Spar-, Festgeld-, Bausparkonten, Sparbriefe u.s.w.) und Buchforderungen wurde vereinbart, dass Verfügungen über die Forderungen durch den Be- treuer nur mit Genehm

Pflichten des Betreuers der Betreuerin

https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
Unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Fixierung, sedierende Medikamente) in Einrichtungen (§ 1906 Abs. 4 BGB). ▫ Ein Genehmigungsvorbehalt besteht weiter in vielen Teilbereichen der Vermögenssorge,. z.B.. • Abheben von Geldern von einem Spar


Webseiten zum Paragraphen

Befreiter Betreuer – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB) und der Rechnungslegung (§ 1854 BGB) befreien, so dass die Aufsicht des Betreuungsgerichtes ... Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§

Befreiter Betreuer - Betreuungsnetz Erlangen e.V.

http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit: Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes vornehmen (§ 1852 BGB). Der befreite Betreuer braucht keinen Spe

§ 1809 BGB, Anlegung mit Sperrvermerk - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1809
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist. Zu § 1809: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 1809 BGB Anlegung mit Sperrvermerk Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93487.htm
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1809 – An ... / B ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1809 – An ... / B. Sperrvermerk. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sperrvermerk. Der Vormund muss bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Mündelgeldern durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1809

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1809 BGB
    § 1809 Abs. 1 BGB oder § 1809 Abs. I BGB

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