Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.
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https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_204b&formtecid=...
BGB handelt. IBAN. Anlageart: (Ort, Datum). (Bezeichnung des Bankinstitutes & Unterschrift). BS 204b = F 129: Bestätigung zum Nachweis der Sperrvereinbarung (1.14). OLG Dresden. Seite 1 von 1. Sperrvereinbarung über Konten gemäß §§ 1908i, 1809 BGB. Ein S
http://betreuungsverein-gera.de/media/ehrenamt/HomepageFormulare/Vermoegenssorg...
Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich” (§ 1809 BGB). Die Sperrvereinbarung ist auch hinsichtlich bestehender Spareinlagen erforderlich. Bitte veranlassen Sie die Eintragung der Sperrvereinbarung (so) in den Kontounterlagen bzw. der elektronisch
https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
Nach § 1806 ist Mündelgeld verzinslich anzu- legen, soweit es nicht zur Bestreitung von Aus- gaben bereitzuhalten ist. Wenn das Geld i.S.d.. § 1807 Abs. 1 Nr. 5 bei einem Geldinsitut angelegt wird, soll die Anlegung gem. § 1809 nur mit der Bestimmung erf
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/sperrvereinbar...
Sperrvermerk über Konten gem. §§ 1809, 1816 BGB. Für die im folgenden aufgeführten Konten (Spar-, Festgeld-, Bausparkonten, Sparbriefe u.s.w.) und Buchforderungen wurde vereinbart, dass Verfügungen über die Forderungen durch den Be- treuer nur mit Genehm
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
Unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Fixierung, sedierende Medikamente) in Einrichtungen (§ 1906 Abs. 4 BGB). ▫ Ein Genehmigungsvorbehalt besteht weiter in vielen Teilbereichen der Vermögenssorge,. z.B.. • Abheben von Geldern von einem Spar
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB) und der Rechnungslegung (§ 1854 BGB) befreien, so dass die Aufsicht des Betreuungsgerichtes ... Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§
http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit: Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes vornehmen (§ 1852 BGB). Der befreite Betreuer braucht keinen Spe
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1809
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist. Zu § 1809: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93487.htm
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1809 – An ... / B. Sperrvermerk. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sperrvermerk. Der Vormund muss bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Mündelgeldern durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung