§ 1810 BGB, Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
Paragraph 1810 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Folien Handelsrecht 1810

http://www.lbrwr.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/lbrwr/WS_1112/Folien_Han...
Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung bei Blanketterklärungen in der Tat der Fall, da im Moment der Unterschrift die Erklärung nicht vollständig ist und daher die von §766 BGB angestrebte Warnung des Bürgen nicht erreicht werden kann. Von der Regelung

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
Betreutenakte, Checkliste. ○ § 1809. BGB. Also. Verein/Vereinsbetreuer kann das Geld der oder des Be- treuten ohne Sperrvermerk bei einem Geldinstitut anle- gen. ○ § 1810. BGB. Nach § 1806 ist Mündelgeld verzinslich anzu- legen, soweit es nicht zur Bestr

Betreuungsrecht von A-Z - Zimmermann, Leseprobe

https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
nung vorzulegen (§§ 1802 I 2, 1842, 1891 I BGB); zu bestimmten vermögensrechtlichen Geschäften hat der Betreuer statt der Geneh- migung des BetrG die des Gegenbetreuers (falls vorhanden) einzu- holen (§§ 1812 II, 1810 BGB), wie zB bei der Abhebung von Ge

Betreuungs- und Familiengerichtliche Genehmigungen - Horst Deinert

https://www.horstdeinert.de/app/download/15972410325/Genehmigungen.pdf?t=149759...
Ehescheidungs-/Eheaufhebungsantrag. GU. § 1596 (1) BGB. Vaterschaftsanerkennung. GU. § 1599 (2) BGB. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung. GU. § 1803 (2) BGB. Abweichen von Bestimmungen Dritter bei. Vermögensverwaltung. GU, IG ?,. LR. § 1810 BGB. Regel

Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09 ... - KVJS

https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - 1822 Nr. 3 BGB,. § 299 FamFG ja. LR. Familiennamen, Änderung des. § 2 NamensändG. EV, GU. Geldanlage, andersartige. § 1811 BGB. BM, IG. Geldanlage, regelmäßige. (mündelsichere) nach § 1807 BGB. § 1810 BGB. BB, BM, GB, IG, LR,. MB. Geldanlage


Webseiten zum Paragraphen

Befreiter Betreuer - Betreuungsnetz Erlangen e.V.

http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§ 1809 BGB,§ 1816 BGB) anbringen zu lassen. Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn ke

Befreiter Betreuer – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes testamentarisch einen Vormund für die minderjährigen Kinder benennen (§§ 1776 ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB)

§ 1810 BGB Mitwirkung von Gegenvormund oder ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93488.htm
Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden,

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1810 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1810 – Mitwirkung von Gegenvormund. [1]Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Gene

BGB § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1810/
2Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAA-73903].


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1810

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1810 BGB
    § 1810 Abs. 1 BGB oder § 1810 Abs. I BGB

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