(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
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http://www.bdr-online.de/bdr/images/stories/2012/famfg-vorschlge.doc
299 FamFG verweist zurzeit nicht auf den Abs. 2 des § 1907 BGB. § 299 FamFG Satz 2: ²Vor einer Entscheidung nach § 1907 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. d) Probleme der §§ 1812, 1813 BGB. Ein Dauerproblem
http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2009-2011/Reformb...
Dann würde der in § 1813 BGB genannte Unterfall der „Verfügung“, die Annahme einer geschuldeten Leistung, sich auch nur auf diese eingeschränkten Anwendungsfälle beziehen und nicht auf alle fälligen Leistungen. 2. § 1813 BGB. Der § 1813 BGB regelt zu den
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-09467?all=False
24.03.2016 - Versicherungsnehmers ist gemäß § 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1831 BGB unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 Euro beträgt. (amtlicher Leitsatz). 2. Auf die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Betre
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/107/1610798.pdf
05.11.2008 - 1813 BGB kann zu geringfügigen Kostensenkungen bei der Kreditwirtschaft führen. Auswirkungen des Gesetzes auf. Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die erweiterten
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-1-2011.pdf
1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB von großer Bedeutung, kraft derer auch eine direkte Überweisung an Gläubiger zulässig ist.77. Ergibt sich daraus ein Genehmigungserfordernis, darf das. Nachlassgericht eine beantragte Genehmigung jedoch nicht erteilen, wenn die gese
http://www.ehrenamtliche-betreuungen.de/pdf/Vortrag_Genehmigungspflichten.pdf
1822 Nr. 2 BGB. - Geldanlagen (Abhebungen, Anlagen…) -> §§ 1809-1813 BGB. - Grundschuld (Bestellung, Inhaltsänderung). -> § 1821 I Nr. 1 BGB. - Grundstücksgeschäfte. -> § 1821 BGB. - Kredit (Aufnahme). -> § 1822 Nr. 8 BGB. - Kündigung der Mietwohnung. ->
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1813/
1813 Genehmigungsfreie Geschäfte [1]. (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung: wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 00
http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§ 1809 BGB,§ 1816 BGB) anbringen zu lassen. Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn ke
http://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam11-htm
BGB 4. Buch hier: Vormundschaft II: §§ 1813 – 1836 a. § 1813. (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht; 2. wenn de
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung: 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht, 2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt, 3. .
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Geldanlage
09.09.2016 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000 (FamRZ 2001, 786 = NJWE-FER 2001, 292 = MDR 2001, 455 = FGPrax 2001, 23 = Rpfleger 2001, 76 = WM 2001, 1899): Der in BGB § 1813 Abs 1 Nr 2 bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht