§ 1816 BGB, Sperrung von Buchforderungen
Paragraph 1816 Bürgerliches Gesetzbuch

Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

[ ] Sperrvermerk über Konten gem. §§ 1809, 1816 BGB ...

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/sperrvereinbar...
Sperrvermerk über Konten gem. §§ 1809, 1816 BGB. Für die im folgenden aufgeführten Konten (Spar-, Festgeld-, Bausparkonten, Sparbriefe u.s.w.) und Buchforderungen wurde vereinbart, dass Verfügungen über die Forderungen durch den Be- treuer nur mit Genehm

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
des Betreuten ohne Geneh- migung des Betreuungsge-. §1853. BGB richts verfügen. Inhaber- und Orderpapiere sind zu hinterlegen. Verein/Vereinsbetreuer müssen keine Inhaber- und. Orderpapier hinterlegen. ○ § 1816. BGB. Gehören Schuldbuchforderungen gegen d

Nachweis einer Sperrvereinbarung - Sachsen.de

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_204b&formtecid=...
BS 204b = F 129: Bestätigung zum Nachweis der Sperrvereinbarung (1.14). OLG Dresden. Seite 1 von 1. Sperrvereinbarung über Konten gemäß §§ 1908i, 1809 BGB. Ein Sperrvermerk wurde auch im Sparbuch - soweit ausgestellt - eingetragen. Sperrvereinbarung über

Merkblatt über die Kontensperrung

http://betreuungsverein-gera.de/media/ehrenamt/HomepageFormulare/Vermoegenssorg...
statt der Depotverwahrung auch die Eintragung in das Bundesschuldenbuch beantragt werden. Der Sperrvermerk lautet hier “Über die Forderung kann der Betreuer nur mit Genehmi- gung des Betreuungsgerichts verfügen” (§ 1816 BGB). Zum Nachweis der Verwahrung

2011_01_07 AG 17 Betreuungsrechtliche Genehmigungen

http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/AG17_Betr...
BGB, § 1816 BGB) sowie die Hinterlegungen, Umschreibungen (§§ 1814 – 1820 BGB) durch eine einheitliche Verfügungsbeschränkung ersetzbar sind, die auch berücksichtigt, dass geschäftsfähige Betreute über ihre Vermögensanlagen genehmigungsfrei verfügen könn


Webseiten zum Paragraphen

§ 1816 BGB Sperrung von Buchforderungen Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93494.htm
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk.

Befreiter Betreuer - Betreuungsnetz Erlangen e.V.

http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit
Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit: Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes vornehmen (§ 1852 BGB). Der befreite Betreuer braucht keinen Spe

Befreiter Betreuer – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Befreiter_Betreuer
26.06.2014 - BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB) und der Rechnungslegung (§ 1854 BGB) befreien, so dass die Aufsicht des Betreuungsgerichtes ... Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1816 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lasse

§ 1816 BGB - Sperrung von Buchforderungen - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1816/
1816 BGB - § 1816 Sperrung von Buchforderungen Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1816

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1816 BGB
    § 1816 Abs. 1 BGB oder § 1816 Abs. I BGB

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