§ 1807 BGB, Art der Anlegung
Paragraph 1807 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

1.
in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
2.
in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3.
in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
4.
in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5.
bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.


(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.


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Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Rvgl_3.doc
07.11.2007 - und Code de commerce 1807, neu geordnet im Jahr 2000 = Ferner ... (en fait de meubles la possession vaut titre) = Parallele zu § 932 BGB: was ist „possession“? Guter Glaube nötig? ... kein „Allg. Teil“ nach Art des BGB vorhanden (aber Lit. e


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Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09 ... - KVJS

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01.09.2009 - 1822 Nr. 3 BGB,. § 299 FamFG ja. LR. Familiennamen, Änderung des. § 2 NamensändG. EV, GU. Geldanlage, andersartige. § 1811 BGB. BM, IG. Geldanlage, regelmäßige. (mündelsichere) nach § 1807 BGB. § 1810 BGB. BB, BM, GB, IG, LR,. MB. Geldanlage

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
Nach § 1806 ist Mündelgeld verzinslich anzu- legen, soweit es nicht zur Bestreitung von Aus- gaben bereitzuhalten ist. Wenn das Geld i.S.d.. § 1807 Abs. 1 Nr. 5 bei einem Geldinsitut angelegt wird, soll die Anlegung gem. § 1809 nur mit der Bestimmung erf

Juristische Abhandlung - hausInvest

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gen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. § 1807 BGB enthält einen Katalog der. Anlageformen in denen die Anlage von Mündelgeld regelmäßig erfolgen soll. Investmentanteilscheine sind dort nicht genannt. Fraglich ist, ob die An

BGB §§ 1807, 1811, § 1908i Abs. 1 Satz 1 FGG§12 ... - SKM Bistum Trier

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Vollstreckung aus Urteil nach §648a BGB

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§ 1807 BGB Art der Anlegung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93485.htm
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen 1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an.

Mündelsicher – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/M%C3%BCndelsicher
03.03.2015 - Mündelsichere Anlageformen sind in § 1807 BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Spar

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BGB § 1807 Art der Anlegung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1807/
1807 Art der Anlegung [1]. (1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen: in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländis

§ 1807 BGB. Art der Anlegung

https://mail.delegibus.com/BGB/1807
Aktueller und historischer Volltext von § 1807 BGB. Art der Anlegung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1807

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1807 BGB
    § 1807 Abs. 1 BGB oder § 1807 Abs. I BGB
    § 1807 Abs. 2 BGB oder § 1807 Abs. II BGB

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