Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Rvgl_3.doc
07.11.2007 - 31.3.1804 (Jubiläum 2004: 200-jähriges Bestehen!) = und Code de ... (en fait de meubles la possession vaut titre) = Parallele zu § 932 BGB: was ist „possession“? Guter Glaube nötig? ... kein „Allg. Teil“ nach Art des BGB vorhanden (aber Lit.
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Vor dem BGB galten Kodifikationen der Einzelstaaten, nämlich das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) von 1794, das Bürgerliche ... von 1863, das Badische Landrecht von 1808/1809 (das weitgehend mit dem Code civil übereinstimmte) sowie
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
1821, 1822 BGB). ▫ Bei Übernahme der Betreuung hat ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem VormG einzureichen (§ 1802 BGB). ▫ Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen aus dem Vermögen des B
https://anwaltsteam.eu/wp-content/uploads/info-m_2012_501_christoph_wink.pdf
mer weggeben dürfe. Ohne eine solche Gegenleistung sei der. Verzicht eine nicht im Interesse des Betroffenen liegende Schen- kung i.S.d. §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. § 1804 BGB Schenkungen des Vormunds. Der Vormun
http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/W%C3%BCrttembergischer_...
1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47). Der Betreuer ist in dem ihm zugewiesenen Auf
https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1e02825c-21f8-4b61-9415-53d6d1283eae/157506-...
17.10.2017 - BeckOGK-BGB/Fröschle, Stand: 1.4.2017,. § 1908i Rn. 45). Gem. § 1908i Abs. 2 BGB ist allerdings auch § 1804 BGB für den Betreuer sinngemäß anwendbar. Es greift daher grundsätzlich ein Schenkungsverbot. Der Betreuer kann in Ver- tretung des B
https://d-nb.info/992280427/34
Die Regelung des § 1804 BGB ...................................................................................13. (1) Begriff der „Schenkung“.......................................................................................13. (2) Vertretungshandlu
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Schenkung
22.12.2015 - Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten machen (§§ 1908 i Abs. 2, § 1804 Satz 1 BGB). Der Betreuer darf insbesondere nicht Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben übertragen (so
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93482.htm
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1804
1Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. § 1803 BGB, Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1804/
1804 Schenkungen des Vormunds. 1Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Fundstelle(n): zur
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-3/Titel-1/Untertitel-2/Schenkungen-de...
1804 Schenkungen des Vormunds. Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.