Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
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https://ssl.bremen.de/ag_hb/sixcms/media.php/13/04Merkblatt%20f%FCr%20befreite%...
zulässig ist (§ 1805 BGB) und der Betreuer aus dem Vermögen oder Einkünften d. Betreuten auch keine Schenkungen vornehmen darf (§ 1804 BGB). Ausgenommen hiervon sind sogenannte Anstandsschenkungen zu besonderen Anlässen pp. (§§ 1804, 1908 i Abs. 2 BGB);
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
machen (§ 1804 BGB). Ausnahme: sog. Gelegenheitsgeschenke (§ 1908i Abs. 2 BGB). ▫ Der Betreuer darf Einkommen oder Vermögen des Betreuten nicht für sich selbst verwen- den (§ 1805 BGB). Er hat das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1805-1821&ag=6597
1805 Verwendung für den Vormund. § 1805 wird in 2 Vorschriften zitiert. 1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 18
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendam
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1805/
1805 Verwendung für den Vormund. 1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig,
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-3/Titel-1/Untertitel-2/Verwendung-fue...
1805 Verwendung für den Vormund. Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, be
https://openjur.de/u/603149.html
28.07.2011 - Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung ver