§ 1805 BGB, Verwendung für den Vormund
Paragraph 1805 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt für befreite Betreuerinnen und Betreuer

https://ssl.bremen.de/ag_hb/sixcms/media.php/13/04Merkblatt%20f%FCr%20befreite%...
zulässig ist (§ 1805 BGB) und der Betreuer aus dem Vermögen oder Einkünften d. Betreuten auch keine Schenkungen vornehmen darf (§ 1804 BGB). Ausgenommen hiervon sind sogenannte Anstandsschenkungen zu besonderen Anlässen pp. (§§ 1804, 1908 i Abs. 2 BGB);

Pflichten des Betreuers der Betreuerin

https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
machen (§ 1804 BGB). Ausnahme: sog. Gelegenheitsgeschenke (§ 1908i Abs. 2 BGB). ▫ Der Betreuer darf Einkommen oder Vermögen des Betreuten nicht für sich selbst verwen- den (§ 1805 BGB). Er hat das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und


Webseiten zum Paragraphen

§§ 1805 bis 1821 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1805-1821&ag=6597
1805 Verwendung für den Vormund. § 1805 wird in 2 Vorschriften zitiert. 1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 18

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1805 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendam

BGB § 1805 Verwendung für den Vormund - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1805/
1805 Verwendung für den Vormund. 1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig,

Kommentierung zu § 1805 BGB –Verwendung für den Vormund– im ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-3/Titel-1/Untertitel-2/Verwendung-fue...
1805 Verwendung für den Vormund. Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, be

LG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2011 - Az. 5 T 309/11 - openJur

https://openjur.de/u/603149.html
28.07.2011 - Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung ver


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1805

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1805 BGB
    § 1805 Abs. 1 BGB oder § 1805 Abs. I BGB

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