(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
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Gütergemeinschaft nach Wiederverheiratung. GU. § 125 (2) FamFG. Ehescheidungs-/Eheaufhebungsantrag. GU. § 1596 (1) BGB. Vaterschaftsanerkennung. GU. § 1599 (2) BGB. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung. GU. § 1803 (2) BGB. Abweichen von Bestimmungen Dr
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01.09.2009 - Anhörung Betroffener sonstiges (siehe. Abkürzungen). Allgemeine Ermächtigung zu §. 1812 und § 1822 Nr. 8-10 BGB. § 1825 BGB,. § 299 FamFG ja. BB .... Verfügung über gesamte. § 1822 Nr. 1 BGB,. § 299 FamFG ja. LR. Vermögensverwaltung, Abweich
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Stelle des § 1638 BGB tritt jedoch § 1803 BGB. Sofern der Vormund dagegen verstößt, hat dies – anders als bei den Eltern – nicht eine fehlende Vertretungs- macht zur Konsequenz, sondern die entsprechenden Handlungen des Vor-. 7. Zudem besteht für den Kin
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(WbzG). 1896. § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 1897. § 37 des Handelsgesetzbuches (HGB). 1909. §§ 1, 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 1936. Warenzeichengesetz v. 5.5.1936 (WZG). 1994. Gesetz über den Schutz von Marken und s
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gen des Erblassers (§ 1803 BGB) bei der Anlage zu beachten sein. (d) Geld, das für laufende Ausgaben benötigt wird, muss nicht ver- zinslich angelegt werden (§ 1806 Halbs 2 BGB); hier entfällt auch ein "Sperrvermerk (§ 1809 BGB). Geldanlage in. Genehmigu
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1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung [1]. (1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu ver
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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1803 – Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1803 – Vermögensverwaltung bei Erbschaft. (1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter
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(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird hat der Vormund nach den Anordnu.
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(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztw
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Haftung des Neugesellschafters der BGB-Gesellschaft für Altschulden; Rückwirkung von Rechtsprechungsänderungen und Vertrauensschutz. BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG Hamm - LG Bielefeld. Fundstelle: NJW 2003, 1803 s. auch die Pressemitte