§ 1803 BGB, Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
Paragraph 1803 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.


(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.


(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.


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Familienrecht - Leseprobe - Beck Shop

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Stelle des § 1638 BGB tritt jedoch § 1803 BGB. Sofern der Vormund dagegen verstößt, hat dies – anders als bei den Eltern – nicht eine fehlende Vertretungs- macht zur Konsequenz, sondern die entsprechenden Handlungen des Vor-. 7. Zudem besteht für den Kin

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BGB § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung ...

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1803 BGB
    § 1803 Abs. 1 BGB oder § 1803 Abs. I BGB
    § 1803 Abs. 2 BGB oder § 1803 Abs. II BGB
    § 1803 Abs. 3 BGB oder § 1803 Abs. III BGB

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