§ 1806 BGB, Anlegung von Mündelgeld
Paragraph 1806 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Rvgl_3.doc
07.11.2007 - Ferner (Nouveau) Code de procédure civile 1806/1971 ff = Zahlr. weitere ... (en fait de meubles la possession vaut titre) = Parallele zu § 932 BGB: was ist „possession“? Guter Glaube ... kein „Allg. Teil“ nach Art des BGB vorhanden (aber Lit


PDF Dokumente zum Paragraphen

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
Nach § 1806 ist Mündelgeld verzinslich anzu- legen, soweit es nicht zur Bestreitung von Aus- gaben bereitzuhalten ist. Wenn das Geld i.S.d.. § 1807 Abs. 1 Nr. 5 bei einem Geldinsitut angelegt wird, soll die Anlegung gem. § 1809 nur mit der Bestimmung erf

Juristische Abhandlung - hausInvest

http://berater.hausinvest.de/fileadmin/cloud/downloads/hi-juristische-abhandlun...
1807 BGB enthält einen Katalog der. Anlageformen in denen die Anlage von Mündelgeld regelmäßig erfolgen soll. Investmentanteilscheine sind dort nicht genannt. Fraglich ist, ob die Anlage in Anteilscheinen deutscher Publikumsfonds als verzinsliche. Anlage

Pflichten des Betreuers der Betreuerin

https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
machen (§ 1804 BGB). Ausnahme: sog. Gelegenheitsgeschenke (§ 1908i Abs. 2 BGB). ▫ Der Betreuer darf Einkommen oder Vermögen des Betreuten nicht für sich selbst verwen- den (§ 1805 BGB). Er hat das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und

Merkblatt zum Aufgabenkreis Vermögenssorge - Amtsgericht Mannheim

http://www.amtsgericht-mannheim.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/pb...
Bankguthaben -. Bei Verwaltung fremden Vermögens hat der Betreuer die Vorgaben des Betreuungs- rechts zu beachten. Zum Schutz des Betreuten sieht das Gesetz vor, dass Vermögen mündelsicher an- gelegt wird (§§ 1908i, 1806, 1807 BGB). Außerdem ist der Betr

Familienrecht - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schulte-Bunert-Familienrecht-9783406...
1806 f. BGB angelegt wird. Es bedarf grundsätzlich einer Innengenehmigung nach § 1810 BGB, sofern das Geld mündelsicher nach §§ 1806, 1807 BGB angelegt wird und nach § 1811 BGB, wenn eine andere Geldanlage vorgenommen wird,. zB der Erwerb von Fondsanteil


Webseiten zum Paragraphen

§§ 1806 bis 1816 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1806-1816&ag=6597
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen,

§ 1806 BGB - Anlegung von Mündelgeld - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1806.html
1806 Anlegung von Mündelgeld →. Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Geldanlage – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Geldanlage
09.09.2016 - Gemäß § 1806 BGB ist das Vermögen des Betreuten verzinslich anzulegen, sofern es nicht für den regelmäßigen Bedarf benötigt wird. Für die Art der Anlage geben die § 1807 BGB - § 1811 BGB einige Hinweise. Danach kommt vor allem die Anlage bei

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1806 – Anlegung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. A. Normzweck. Rz. 1 Die Norm dient dem Erhalt des Mündelvermögens durch das Verbot unwirtschaftlicher oder

BGB § 1806 Anlegung von Mündelgeld - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1806/
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 2: Führung der Vormundschaft. § 1806 Anlegung von Mündelgeld. Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es n


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1806

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1806 BGB
    § 1806 Abs. 1 BGB oder § 1806 Abs. I BGB

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