Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Rvgl_3.doc
07.11.2007 - Ferner (Nouveau) Code de procédure civile 1806/1971 ff = Zahlr. weitere ... (en fait de meubles la possession vaut titre) = Parallele zu § 932 BGB: was ist „possession“? Guter Glaube ... kein „Allg. Teil“ nach Art des BGB vorhanden (aber Lit
https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
Nach § 1806 ist Mündelgeld verzinslich anzu- legen, soweit es nicht zur Bestreitung von Aus- gaben bereitzuhalten ist. Wenn das Geld i.S.d.. § 1807 Abs. 1 Nr. 5 bei einem Geldinsitut angelegt wird, soll die Anlegung gem. § 1809 nur mit der Bestimmung erf
http://berater.hausinvest.de/fileadmin/cloud/downloads/hi-juristische-abhandlun...
1807 BGB enthält einen Katalog der. Anlageformen in denen die Anlage von Mündelgeld regelmäßig erfolgen soll. Investmentanteilscheine sind dort nicht genannt. Fraglich ist, ob die Anlage in Anteilscheinen deutscher Publikumsfonds als verzinsliche. Anlage
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
machen (§ 1804 BGB). Ausnahme: sog. Gelegenheitsgeschenke (§ 1908i Abs. 2 BGB). ▫ Der Betreuer darf Einkommen oder Vermögen des Betreuten nicht für sich selbst verwen- den (§ 1805 BGB). Er hat das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und
http://www.amtsgericht-mannheim.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/pb...
Bankguthaben -. Bei Verwaltung fremden Vermögens hat der Betreuer die Vorgaben des Betreuungs- rechts zu beachten. Zum Schutz des Betreuten sieht das Gesetz vor, dass Vermögen mündelsicher an- gelegt wird (§§ 1908i, 1806, 1807 BGB). Außerdem ist der Betr
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schulte-Bunert-Familienrecht-9783406...
1806 f. BGB angelegt wird. Es bedarf grundsätzlich einer Innengenehmigung nach § 1810 BGB, sofern das Geld mündelsicher nach §§ 1806, 1807 BGB angelegt wird und nach § 1811 BGB, wenn eine andere Geldanlage vorgenommen wird,. zB der Erwerb von Fondsanteil
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1806-1816&ag=6597
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen,
https://openjur.de/g/bgb/1806.html
1806 Anlegung von Mündelgeld →. Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Geldanlage
09.09.2016 - Gemäß § 1806 BGB ist das Vermögen des Betreuten verzinslich anzulegen, sofern es nicht für den regelmäßigen Bedarf benötigt wird. Für die Art der Anlage geben die § 1807 BGB - § 1811 BGB einige Hinweise. Danach kommt vor allem die Anlage bei
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. A. Normzweck. Rz. 1 Die Norm dient dem Erhalt des Mündelvermögens durch das Verbot unwirtschaftlicher oder
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1806/
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 2: Führung der Vormundschaft. § 1806 Anlegung von Mündelgeld. Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es n