(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
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http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(zx0dfxbgwix0jlr1gb1yvvdm))/Content/Pdf/Y-30...
04.08.2014 - Volljährigenadoption: Prüfung einer sittlichen Rechtfertigung. Normenketten: BGB § 1767. § 42 Abs. 2 FamGKG. BGB § 1767. §§ 58 ff., 63 FamFG. §§ 1767 Abs. 2 BGB. Leitsatz: 1. Die sittliche Rechtfertigung für die Annahme eines Volljährigen is
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downl...
23.02.2017 - unterblieben ist. In diesen Fallkonstellationen kommt eine Anwendung des § 1617 c. Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung, da dieser ausschließlich Namensänderungen im Sinne von § 1617 c Abs. 1 und 2 BGB erfasst. Der letzte Satz des § 1767 Abs. 2 Sa
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMJ-RA1-0002-MiZi-KF9-A00...
Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB),. □ Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB),. □ Volladop
https://www.revosax.sachsen.de/law_versions/32813/pdf_attachments
1756 Absatz 1 BGB),. □ Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1741, 1756. Absatz 2 BGB),. □ Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB),. □ Volladopt
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0275-17.pdf
06.04.2017 - nach § 1303 Absatz 2 bis 4 BGB werden die Gerichte – aufgrund der geringen Fallzahl allerdings nur minimal – in .... 1767 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Zur Annahme eines ..... Nach § 1303 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Die Erwachsenenadoption ist neben der Minderjährigenadoption die Möglichkeit, ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer anderen Person zu begründen. Im Gesetz wird die Erwachsenenadoption als Annahme Volljähriger bezeichnet und ist in den §§1767 ff BGB gere
http://www.iww.de/ee/archiv/der-praktische-fall-stolperstein-volljaehrigenadopt...
30.07.2010 - Die Adoption Volljähriger ist in §§ 1767 ff. BGB geregelt. Nach § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind nur angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dazu ist zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden vor
https://www.frag-einen-anwalt.de/Adoption-Volljaehriger-gem1767-BGB--f54221.html
19.01.2009 - 1767 BGB nur dann, wenn sie "sittlich gerechtfertigt" ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. In dem Antrag müsste so gut wie möglich be
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1767/
1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften [1]. (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein El
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1767 – Zulässigkeit der Annahme. (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem An