§ 1770 BGB, Wirkung der Annahme
Paragraph 1770 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.


(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.


(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.


Benachbarte Paragraphen


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Formulierungsvorschläge aus diesem Heft

http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge6-2017.docx
Hinweise zum Antrag der Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen des § 1770 BGB: Die Notarin weist insbesondere auf Folgendes hin: Mit der Annahme als Kind erlangt der Anzunehmende die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden. Dadurch entsteh


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Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/025/1202506.pdf
30.04.1992 - des § 1770 BGB als Kind angenommen werden; das. Vormundschaftsgericht kann einer solchen Annahme unter den Voraussetzungen des § 1772 BGB auf bei- derseitigen Antrag die Wirkungen einer Volladoption beilegen. Der Entwurf will diese Möglichke

Page 1 Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2 .................……….…....., den ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMJ-RA1-0002-MiZi-KF7-A00...
Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB),. □ Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB),. □ Volladop

Der Erbfall

http://www.mm-law.de/rechtsanwaelte/ra-lukke-moerschner/?file=files/assets/down...
ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem. Anzunehmenden ein Eltern- Kind- Verhältnis bereits entstanden ist. Die Annahme. Volljähriger begründet die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Gemäß § 1770. BGB erstrec

Familienrecht Familienrecht Hauptabschnitt II ... - Uni Trier

http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/WS_2011-12.FamR.Kesseler.f12.pdf
Kindesadoption. – Erwachsenenadoption. • Kindesadoption führt zur vollständigen. Integration in die Familie des Annehmenden und Herausnahme aus der bisherigen Familie. • Erwachsenenadoption wirkt nur zwischen den. Beteiligten, § 1770 BGB! Familienrecht.

Gesetzliche Erbfolge - Rechtsanwalt Jürgen Pillig

http://www.pillig.de/download/broschuere_gesetzliche_erbfolge.pdf
Volljährigenadoption (§ 1770 BGB). Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte vor- handen, so ist der Fiskus gesetzlicher Erbe (§. 1936). Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers (§. 1924 Abs. 1 BGB). Ist ein Abkömmli


Webseiten zum Paragraphen

Erwachsenenadoption §§ 1767 ff BGB | Rechtsanwalt Erbrecht

https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Die Wirkungen der Annahme Volljähriger sind in § 1770 BGB geregelt. Dort heißt es: §1770 Wirkung der Annahme (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des An

Zivilrecht/Erbschaftsteuerrecht | Zivilrechtliche und ... - IWW

http://www.iww.de/erbbstg/archiv/zivilrechterbschaftsteuerrecht-zivilrechtliche...
Die Adoption begründet kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden ( § 1770 Abs. 1 BGB). Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht innerhalb der blutsverwandten Familie der angenommenen Person bleibt beste

§ 1770 Abs. 2 BGB | Einfacherben.de

https://www.einfacherben.de/paragraphen/ss-1770-abs-2-bgb.html
Der Begriff „Adoption“ bezeichnet die Annahme eines in der Regel nicht leiblichen Kindes. Damit entsteht die rechtliche Beziehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden, d.h. den Adoptiveltern, und dem Angenommenen, dem Adoptivkind – oh

BGB § 1770 Wirkung der Annahme - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1770/
15.12.2004 - Titel 7: Annahme als Kind. Untertitel 2: Annahme Volljähriger. § 1770 Wirkung der Annahme [1]. (1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des A

Volljährigenadoption und § 1770 II BGB - Rechtspflegerforum

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?29430-Vollj%C3%A4hrigenadoption...
05.08.2008 - Volljährigenadoption und § 1770 II BGB. Der Erblasser hat im Jahre 1950 seine 1941 geborene Tochter per notarieller Urkunde an eine US-amerikanische Familie veradoptiert (kann man bestimmt auch anders ausdrücken ). In der Urkunde sind keine


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 2: Annahme Volljähriger › § 1770

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1770 BGB
    § 1770 Abs. 1 BGB oder § 1770 Abs. I BGB
    § 1770 Abs. 2 BGB oder § 1770 Abs. II BGB
    § 1770 Abs. 3 BGB oder § 1770 Abs. III BGB

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