§ 1768 BGB, Antrag
Paragraph 1768 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.


(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

1768 Zusatzübersichten und Skizze - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/30__14150_1768_Zusatzuebersichten_un...
RA Michael Tyroller. Voraussetzungen des § 117 I BGB. 1. Fehlender RB-Wille von beiden Parteien. 2. Positive Kenntnis beider Parteien vom jeweils fehlenden RB-Willen des anderen. ⇨ hier kann es bei Einschaltung von. Vertretern auf die Wissenszurechnung g

Gutachten - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ddabe255-0ab7-401e-aa48-b7e57edf97fa/1214.pdf
14.06.2004 - Annahme Minderjährige sinngemäß, soweit sich aus den §§ 1768 ff. BGB nichts anderes ergibt. Da § 1768 Abs. 1 BGB die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des § 1747 BGB anordnet, folgt daraus, daß zur Annahme eines Volljährigen nicht die Einwil

LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Wichtige neue Entscheidung

http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen...
19.02.2015 - Staatsangehörigkeitsrecht: Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption nach Eintritt der. Volljährigkeit. § 6 Satz 1, § 30 StAG, § 1768 Abs. 1, § 1772 Abs. 1 BGB, § 43 VwGO. Zulässigkeit der Feststellungsklage im Staatsangehörigkeitsrecht. Sta

Fernstudium Notarfachwirt Einsendeaufgabe 3 - Beuth Hochschule für ...

http://www62.beuth-hochschule.de/fileadmin/oe/fsi/Dateien_RFW_NFW/nfw-ea3.pdf
Insoweit gelten keine Besonderheiten, § 1743 ist anzuwenden. III. Erforderliche Erklärungen. 1. Annahmeantrag. Die Annahme erfolgt auf Antrag der Annehmenden (Ehemann) und des. Anzunehmenden (Pia), § 1768 BGB. 2. Einwilligungen. Eine Einwilligung der Elt

BGB. Annahme als Kind. §§ 1741 - Adoption und Pflege

http://www.adoption-pflege.de/pdf/Gesetze%20BGB.pdf
Landesjugendamt Brandenburg. Zentrale Adoptionsstelle Berlin Brandenburg. BGB. Annahme als Kind. §§ 1741 - 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind. I. Annahme ..... 1768. (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des. Anzunehme


Webseiten zum Paragraphen

§ 1768 BGB Antrag Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93443.htm
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der.

Der praktische Fall | Stolperstein Volljährigenadoption - IWW

http://www.iww.de/ee/archiv/der-praktische-fall-stolperstein-volljaehrigenadopt...
30.07.2010 - Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss auch noch im Zeitpunkt de Entscheidung über den Adoptionsantrag vorliegen (argumentum e contraio - § 1768 Abs. 2 BGB (dazu ausführlic

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1768 – Antrag ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der

BGB § 1768 Antrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1768/
Untertitel 2: Annahme Volljähriger. § 1768 Antrag [1]. (1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2§§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Fü

.§ 1768 BGB Antrag - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1768-BGB-Antrag_62464
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 1742 1744 1745 1746 Abs.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 2: Annahme Volljähriger › § 1768

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1768 BGB
    § 1768 Abs. 1 BGB oder § 1768 Abs. I BGB
    § 1768 Abs. 2 BGB oder § 1768 Abs. II BGB

  • Werbung