§ 1765 BGB, Name des Kindes nach der Aufhebung
Paragraph 1765 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.


(2) Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.


(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Deutsches Namensrecht Kommentar - Verlag für Standesamtswesen

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Kindesnamensrecht nach §§ 1616 ff. BGB - Advocat24

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16.11.2015 - Die Änderungen sollen zum. 1.1.2017 in Kraft treten. Neben weitreichenden Modifikationen des AÜG sieht der RE die gesetzliche Fixierung der. Abgrenzungskriterien von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen (neuer § 611a BGB) sowie eine

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BGB § 1765 Name des Kindes nach Aufhebung - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1765

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1765 BGB
    § 1765 Abs. 1 BGB oder § 1765 Abs. I BGB
    § 1765 Abs. 2 BGB oder § 1765 Abs. II BGB
    § 1765 Abs. 3 BGB oder § 1765 Abs. III BGB

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