(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... Hugo (1764 - 1844) und Georg Arnold Heise (1778 - 1851) zurückgeht. Diese hatten den Stoff des römischen Rechts in Bücher aufgeteilt, dabei ganz allgemeines herausdestilliert und sozusagen vor die Klammer gezogen. Die fünf Bücher des BGB tragen die Ü
https://www.law-school.de/fileadmin/content/law-school.de/de/pdf/publications_p...
346-354 BGB, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, juris PraxisKommentar BGB,. Bd. 2.1, Verlag juris GmbH, 3. Aufl. Saarbrücken 2006, S. 1074–1129. §§ 433-479 BGB, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,. Bd. 1, Verlag C.H. Beck, 1. Auf
https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Versorgungsausgleich (1587) ......................................... 1762. Titel 8. Kirchliche Verpflichtungen (1588) ........................................... 1763. Abschnitt2. Verwandtschaft (1589–1772) ..............................................
https://www.bundestag.de/blob/499038/4d0ccc37e5de774134ff9d562de7fe92/18_14_024...
03.11.2016 - Ausnahme der elterlichen Sorge – § 1764 BGB) wieder auf. Es kann daher bei Auflösung des rechtlichen Verhältnisses zu Adoptionseltern nicht geschehen, dass ein Kind rechtlich be- trachtet elternlos wird. Genau das ist aber nach der geplanten
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/erb/erb15.pdf
1565 II BGB begehrt. 2. Aber auch für den hilfsweise, also auflösend bedingt gestellten Scheidungsantrag gilt nichts anderes. Auch er mußte zugestellt werden. Erst mit der Zustellung wäre er rechtshängig geworden (Rechtshängigkeit verlangt BGHZ 99, 304 (
https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/famrz_inhaltsverzeichnisse_2017/FamR...
104 BGB: Ehegeschäftsfähigkeit / Geschäftsfähigkeit zum. Abschluss eines ... 7 WF 240/16. §§ 1629 II, 1778 I, 1909 I BGB: Einsetzung des ... 1764. BGH. 2. 8.2017 XII ZB 190/17. §§ 574 I, 575 III ZPO: Vortrag zu Zulassungsgrund und. -voraussetzungen. 1764
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1764/
1764 Wirkung der Aufhebung [1]. (1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wir
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(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältn
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Datum: 13.08.2014. Beschreibung: OLG Köln 2. Zivilsenat | I-2 Wx 220/14, 2 Wx 220/14. Beschluss | Erlangung einer Erbenstellung nach Minderjährigenadoption | § 1757 BGB vom 2. Juli 1976, § 1763 aF BGB, § 1764 aF BGB, § 1770 Abs 1 S 1 BGB, § 1770 Abs 2 BG
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-111631?hl...
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Pächter eines Teileigentümers einen nicht verwirkten Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB, auch wenn der Pächter die Terrassenfläche im Gemeinschaftseigentum bereits mehrere Jahre ohne entsprechende Genehmigun