§ 1764 BGB, Wirkung der Aufhebung
Paragraph 1764 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.


(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.


(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.


(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.


(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.


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346-354 BGB, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, juris PraxisKommentar BGB,. Bd. 2.1, Verlag juris GmbH, 3. Aufl. Saarbrücken 2006, S. 1074–1129. §§ 433-479 BGB, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,. Bd. 1, Verlag C.H. Beck, 1. Auf

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Jauernig / Berger / Mansel ... - McLegal

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Kein Ausschluß des Ehegattenerbrechts bei bloßer ... - Uni Trier

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BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung - NWB Datenbank

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1764 Wirkung der Aufhebung [1]. (1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wir

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(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältn

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1764

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1764 BGB
    § 1764 Abs. 1 BGB oder § 1764 Abs. I BGB
    § 1764 Abs. 2 BGB oder § 1764 Abs. II BGB
    § 1764 Abs. 3 BGB oder § 1764 Abs. III BGB
    § 1764 Abs. 4 BGB oder § 1764 Abs. IV BGB
    § 1764 Abs. 5 BGB oder § 1764 Abs. V BGB

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