§ 1761 BGB, Aufhebungshindernisse
Paragraph 1761 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.


(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.


Benachbarte Paragraphen


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1761, 1762 BGB 3 - Beck Shop

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der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmen- den oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die. Erklärung bekannt wird;. Bürgerlich

LAG Düsseldorf 12 Sa 1761/00 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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BGB § 1761 Aufhebungshindernisse - NWB Datenbank

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1761 BGB
    § 1761 Abs. 1 BGB oder § 1761 Abs. I BGB
    § 1761 Abs. 2 BGB oder § 1761 Abs. II BGB

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