§ 1760 BGB, Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
Paragraph 1760 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.


(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende

a)
zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b)
nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c)
durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
d)
widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e)
die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.


(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.


(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.


(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/011/1201106.pdf
03.09.1991 - 1760 BGB). Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn eine erteilte Einwilligung unwirksam ist, etwa weil der Elternteil durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung zur Einwilligung bestimmt worden ist. Die Aufhebung erfo

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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19.11.2012 - BGB § 1760. Minderjährigenadoption durch nichtehelichen Lebensgefährten der Kindesmutter; Aus- spruch der Annahme; Erlöschen der Verwandtschaftsbeziehung zur leiblichen Mutter;. Möglichkeiten zur Aufhebung des Adoptionsbeschlusses sowie weit

1761, 1762 BGB 3 - Beck Shop

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de Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. (2) 1 Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinn- gemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 2 An die Stelle der Einwilligung des Kindes

1 prof. dr. hans-jürgen becker ss 2008 ... - Uni Regensburg

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geborenen und im Jahre 1994 gemäß §§ 1767, 1754 Abs. 2 BGB von ihm als Kind angenommenen Alfred Ehrlich, vormals Amann, zum Alleinerben eingesetzt. Weitere. Abkömmlinge sind nicht bekannt. Die Annahme als Kind ist im April 1998 auf Antrag von. Erwin Ehrl

BGB. Annahme als Kind. §§ 1741 - Adoption und Pflege

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Landesjugendamt Brandenburg. Zentrale Adoptionsstelle Berlin Brandenburg. BGB. Annahme als Kind. §§ 1741 - 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind .... 1760. (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohn


Webseiten zum Paragraphen

Adoption aufgehoben Erbschaft weg? - Erbrecht-heute.de

http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Adoption-aufgehoben-Erbschaft-weg.html
Ist eine Aufhebung der Adoption überhaupt möglich? Nach §1759 BGB ist eine Aufhebung von Adoptionen möglich, allerdings nur in den Fällen von § 1760 BGB und § 1763 BGB.

BGB Familienrecht §§ 1741 – 1772 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam9b-htm
BGB 4. Buch hier: Annahme als Kind. §§ 1741 – 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind. I. Annahme Minderjähriger. § 1741. (1) Die Annahme als Kind ist ..... (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1760 - Haufe

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Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. (2) Der A

BGB § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen | W.A.F.

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1760:Aufhebung wegen fehlender Erklärungen. (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils

Adaptionsgesetz - JustAnswer.de

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23.02.2013 - Vielen Dank für Ihre Klarstellung. Die Aufhebung der Adotion ist nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 BGB möglich. Danach kann das Annahmeverhältnis auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne An


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1760

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1760 BGB
    § 1760 Abs. 1 BGB oder § 1760 Abs. I BGB
    § 1760 Abs. 2 BGB oder § 1760 Abs. II BGB
    § 1760 Abs. 3 BGB oder § 1760 Abs. III BGB
    § 1760 Abs. 4 BGB oder § 1760 Abs. IV BGB
    § 1760 Abs. 5 BGB oder § 1760 Abs. V BGB

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