(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
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http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/011/1201106.pdf
03.09.1991 - 1760 BGB). Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn eine erteilte Einwilligung unwirksam ist, etwa weil der Elternteil durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung zur Einwilligung bestimmt worden ist. Die Aufhebung erfo
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/fd086688-6888-4623-a7f5-80f5856c2abf/121442-f...
19.11.2012 - BGB § 1760. Minderjährigenadoption durch nichtehelichen Lebensgefährten der Kindesmutter; Aus- spruch der Annahme; Erlöschen der Verwandtschaftsbeziehung zur leiblichen Mutter;. Möglichkeiten zur Aufhebung des Adoptionsbeschlusses sowie weit
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/INH_Beck-Texteimdtv5008Jugendr_978-3...
de Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. (2) 1 Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinn- gemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 2 An die Stelle der Einwilligung des Kindes
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/rex/1.Klausur-ExKK-SS2008....
geborenen und im Jahre 1994 gemäß §§ 1767, 1754 Abs. 2 BGB von ihm als Kind angenommenen Alfred Ehrlich, vormals Amann, zum Alleinerben eingesetzt. Weitere. Abkömmlinge sind nicht bekannt. Die Annahme als Kind ist im April 1998 auf Antrag von. Erwin Ehrl
http://www.adoption-pflege.de/pdf/Gesetze%20BGB.pdf
Landesjugendamt Brandenburg. Zentrale Adoptionsstelle Berlin Brandenburg. BGB. Annahme als Kind. §§ 1741 - 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind .... 1760. (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohn
http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Adoption-aufgehoben-Erbschaft-weg.html
Ist eine Aufhebung der Adoption überhaupt möglich? Nach §1759 BGB ist eine Aufhebung von Adoptionen möglich, allerdings nur in den Fällen von § 1760 BGB und § 1763 BGB.
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam9b-htm
BGB 4. Buch hier: Annahme als Kind. §§ 1741 – 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind. I. Annahme Minderjähriger. § 1741. (1) Die Annahme als Kind ist ..... (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. (2) Der A
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1760
1760:Aufhebung wegen fehlender Erklärungen. (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils
http://www.justanswer.de/anwalt/7f0jr-adaptionsgesetz.html
23.02.2013 - Vielen Dank für Ihre Klarstellung. Die Aufhebung der Adotion ist nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 BGB möglich. Danach kann das Annahmeverhältnis auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne An