§ 1762 BGB, Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
Paragraph 1762 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.


(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.


(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/011/1201106.pdf
03.09.1991 - (vgl. im einzelnen § 1762 BGB). Der durch den Einigungsvertrag eingefügte Arti- kel 234 § 13 EGBGB hat diese Regelung ergänzt: — Nach seinem Absatz 4 kann ein unter dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begrün- detes Annahmeverhält

1762 Zusatzübersicht - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/30__14010_1762_Zusatzuebersicht.pdf
Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes (+). ⇨ Bewusstsein, einen Erbschaftsgegenstand zu erwerben (+) (ungeschriebenes Tbm.) ⇨ keine positive Kenntnis des K von der Unrich- tigkeit des Erbscheins. Ergebnis: B wird so gestellt, als ob er der Erbe wäre; der w

1761, 1762 BGB 3 - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/INH_Beck-Texteimdtv5008Jugendr_978-3...
der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmen- den oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die. Erklärung bekannt wird;. Bürgerlich

Adoption minderjähriger Kinder und erwachsener ... - Rechtstipps

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auf das Kindeswohl (§ 1762 BGB). Dann muss aber schon ein Extremfall vorliegen, wenn zum Bei- spiel die Umstände für das Kind untragbar geworden sind. Zerrüttung und Scheidung der Ehe des. Annehmenden ist als solche kein Aufhebungsgrund. Der Erbschaftste

LAG Düsseldorf 6 Sa 1762/12 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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den sowie den ehrenamtlichen Richter Zihla und den ehrenamtlichen Richter. Bondzio für R e c h t erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsge- richts Düsseldorf vom 08.11.2012 – AZ: 4 Ca 2104/12 – teilweise abgeändert und zum


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1762 - Haufe

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BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - 4. Familienrecht, §§ 1762 - 1814

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1760 BGB bis § 1762 BGB | Heilmann, Praxiskommentar ... - Juris

https://www.juris.de/jportal/prev/samson-BAVPKKSRD0120
Datum: 2015. Beschreibung: § 1760 BGB bis § 1762 BGB Kommentierung | § 1760 BGB bis § 1762 BGB | Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht. Quelle: Bundesanzeiger Verlag ...

Adoption aufgehoben Erbschaft weg? - Erbrecht-heute.de

http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Adoption-aufgehoben-Erbschaft-weg.html
Bei der Aufhebung einer Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Adoptivkind und dem Erblasser. In § 1764 BGB wird die Wirkung einer Aufhebung beschrieben und demnach besteht das Verwandtschaftsverhältnis mit dem adoptierten Kind und


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1762

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1762 BGB
    § 1762 Abs. 1 BGB oder § 1762 Abs. I BGB
    § 1762 Abs. 2 BGB oder § 1762 Abs. II BGB
    § 1762 Abs. 3 BGB oder § 1762 Abs. III BGB

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