(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
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http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge6-2017.docx
Bestimmung des Geburtsnamens bei Stiefkindadoption nach § 1757 Abs. 2 BGB: Die Erschienen (Annehmender und seine Ehefrau) bestimmen als Geburtsnamen, den das Kind mit der Adoption erhält, den Familiennamen des Erschienenen zu 1. Die Erschienene zu 2. sti
https://epub.ub.uni-muenchen.de/8977/1/8977.pdf
men zu wechseln (§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB). § 1616a Abs. 1 und 3 BGB ist aber als Modell für die kindliche Namensfolge nach elterlichen Namensänderungen zu verstehen, auf das das Gesetz in anderen, praktisch wichtigeren Zusammen hängen schlicht verweist
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0275-17.pdf
06.04.2017 - nach § 1303 Absatz 2 bis 4 BGB werden die Gerichte – aufgrund der geringen Fallzahl allerdings nur ..... Nummer 15 wird Nummer 14 und die Angabe „1757 Absatz 4“ wird durch die Angabe. „1757 Absatz 3“ ersetzt .... Nach § 1303 Absatz 1 des Bür
http://www.adoptionsinfo.de/1101.pdf
20.12.2010 - Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 LPartG, §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1755 Abs. 2 BGB (Adoption eines ... zuständig, die Annehmende hat im Bezirk des Gerichts ihren Wohnsitz (§§ 1752 BGB, 187. FamFG). ... Gemäß § 1757 BGB führt das Kind als Geburtsnamen
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung7/AGHalle160202.pdf
Das Kind behält gem. § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 7 S2 LPartG den. Familiennamen "Demnitz". ||| gemeinschaftlichen Kindes der Annenmenden und ihrer Lebersca":"e" " SS : T5- - zu (§§ 1754 Abs. 3 BGB. 9 Abs 7 LPartG). \/. Es wird fes
https://www.rlp-buergerservice.de/bis/vgkindelbrueck_bis/ressource.do?id=62271&...
üben die Adoptiveltern die elterliche Sorge aus (§ 1754 BGB),. - erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes (§ 1755. BGB),. - erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden. (§ 1757 BGB). Im Geburtenbuch erfolgt d
https://www.bnotk.de/9:523/Pressemitteilungen/2010/pm_neuelaender_100429.html
Das Adoptionsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht das nicht vor. Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Anzunehmende durch die Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Norm findet auch bei der Volljährigenadoption Anwendu
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?41533-Adoption-%A7-1757-BGB
14.12.2009 - Adoption § 1757 BGB. Hey, bin schon seit geraumer Zeit an diesem Fall. Die Suchfunktion hat mir leider nicht geholfen. Aus dem Kommentar ergibt sich zwar, dass es mgl. ist, aber natürlich nicht wie. Also zum Fall: Mann und Frau haben geheira
https://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/06/02/unerwuenschte-folgen-einer-erwach...
02.06.2016 - Erstaunlicherweise kann das Familiengericht gemäß § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn alle Beteiligten dies beantragen, dem Anzunehmenden nicht einfach seinen bisher geführten Namen belassen. Die einzige Möglichkeit des Anzunehmen
https://www.moses-online.de/gerichtsbeschluss-vollj%C3%A4hrigenadoption-namens%...
Adoption bei unverschuldeter Erziehungsunfähigkeit der Eltern. Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption i
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1757/
1757 Name des Kindes [1]. (1) 1Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 2Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgeset