(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
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http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge6-2017.docx
Ich wurde darüber belehrt, dass nach § 1755 BGB mit der Annahme als Kind das Verwandtschaftsverhältnis meines Kindes zu seinen Verwandten erlischt. Das gleiche gilt für die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere für Unterhalts- und Erb
http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Unterhaltspflicht.docx
1578b BGB hat damit eine die Haftung begrenzende Funktion. Die U. bei Verwandtschaft in gerader Linie (also keine U. zwischen Geschwistern und Verschwägerten) besteht auch bei einer durch Adoption (→ Annahme als Kind) begründeten rechtlichen Verwandtscha
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/21UF0581.11.pdf
Wird eines von zwei leiblichen minderjährigen Geschwistern adoptiert, erlischt nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das wechsel- seitige Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 1 BGB. Ein Umgangsrecht des nicht adoptierten Geschwisters ergibt sich weder aus einer analog
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2F3406DBAT_MiZi_A2...
der andere Elternteil (mit) sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1755. Absatz 2 BGB),. □ Adoption eines Minderjährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1741,. 1756 Absatz 1 BGB),. □ Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eine
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Erbrecht-1922-2385-BeurkG-27-35-BGB-...
von. Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Prof. Dr. Christoph Ann, Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen, Prof. em. Dr. Wolfgang Grunsky, Dr. Walter Hagena, Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Wolfgang Küpper, Prof. Dr. Knut Werner Lange, Prof. em. Dr. Dieter. Leipold, Dr. Jörg Mayer
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8b8b92d2-55ee-4697-a830-c0e9a0c2eeeb/1203.pdf
14.06.2004 - 1 i.V.m. 1755 Abs. 1 BGB die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen würden (vgl. aber. § 1755 Abs. 2 BGB). § 1772 BGB enthält allerdings keinen Verweis auf § 1757 BGB, der die Namensführung des Kindes nach der Adoption regelt. Dies
http://www.adoptionsinfo.de/1101.pdf
20.12.2010 - Die am xx.xx.2010 in P. geborene B. (Geburtseintrag Nr. xx Standesamtes P.) wird von der. Annehmenden als Kind angenommen. Die Name der Angenommenen bleibt unverändert. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 LPartG, §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1755 Abs. 2 BG
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, ins
http://www.erbrecht-heute.de/Adoptionsrecht.html
Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass im Zuge der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner leiblichen Familie gemäß § 1755 BGB erlöschen. Gleichzeitig existieren in diesem Zusammenhang aber auch einige Ausnahmeregelunge
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93430.htm
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind,
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Im Gesetz wird die Minderjährigenadoption als Annahme Minderjähriger bezeichnet und ist in den §§1741 ff BGB geregelt. Die Wirkungen der Annahme Minderjähriger sind in § 1754 BGB und in §1755 BGB geregelt: § 1754 Wirkung der Annahme (1) Nimmt ein Ehepaar
http://www.buzer.de/gesetz/6597/v93430.htm
Zitierungen von § 1755 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.