§ 1752 BGB, Beschluss des Familiengerichts, Antrag
Paragraph 1752 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.


(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.


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§ 1752 BGB Beschluss des Familiengerichts, Antrag Bürgerliches ...

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(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1752 BGB
    § 1752 Abs. 1 BGB oder § 1752 Abs. I BGB
    § 1752 Abs. 2 BGB oder § 1752 Abs. II BGB

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