(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
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Weh dir, daß du ein Enkel bist! Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Von dem ist, leider! nie die Frage. Schüler: Mein Abscheu wird durch Euch vermehrt. O glücklich der, den Ihr belehrt! Johann Wolfgang (von) Goethe (1749-1832), Jurist. 1. Merksatz: Mora
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04.11.2017 - Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gemeinsam. § 16 der Satzung (alte Fassung). § 16. Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, d
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Auszug aus dem BGB. Annahme als Kind. I. Annahme Minderjähriger .... 1749 (Einwilligung des Ehegatten). (1). Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die ... Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht ge-
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nach § 1303 Absatz 2 bis 4 BGB werden die Gerichte – aufgrund der geringen Fallzahl allerdings nur minimal ..... 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“ 2. .... das Nichtbestehen der Ehe berufen kann, si
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Einwilligung der Eltern, § 1747 BGB. 7. 2.2.3. Einwilligung des Ehegatten/Lebenspartners (1749 BGB). 9. 2.3. Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung nach § 1748 BGB: Historische Entwicklung. 9. 2.4. Rechtstatsächliche Erkenntnisse. 12. 3. Die gegenwär
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BGB. 2. Einwilligung der Mutter. Neben dem Annahmeantrag des Ehemannes bedarf es der Einwilligung der Eva-Maria. Ihre. Einwilligung ist erforderlich gem. § 1747 BGB als Elternteil und gem. § 1749 BGB als. Ehegatten des alleinannehmenden Ehemannes. 3. Ein
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des Adoptivvaters. - der Adoptivmutter. 7. Notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehegatten des Annehmenden oder des Ehegatten des Anzunehmenden in den Fällen des § 1749 BGB. II. Unterlagen über die leiblichen Eltern. 1. ggf. Urkunde oder Urtei
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(1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechti
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1749 Einwilligung des Ehegatten [1]. (1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung dar
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(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag d.
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BGB: § 1746 BGB§ 1746 Einwilligung des Kindes (1) 1Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher.
http://tho-otto.de/hypview/hypview.cgi?url=%2Fhyp%2Fbgb.hyp&charset=UTF-8&index...
Das Bürgerliche Gesetzbuch.