(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.
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https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/30__13680_1746_(Reisevertrag).pdf
1. Reisender. 2. Leistungsträger (Hotel). Problem: Der Gesetzgeber hat bei der zum 01.07.2018 in. Kraft tretenden Reform des Reisevertragsrechts diese Analogie zu §§ 651a ff. BGB nicht mit ins. Gesetz aufgenommen. ⇨ daher ist diese Analogie (wohl) ab dem
https://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/FamR/FamR_sk51.pdf
Lebensgemeinschaft § 1741 II 1 BGB oder eingetragener LP. ⇒ Grundsatz gemeinschaftlicher Annahme. Ausnahme: Stiefkind-Adoption bei Ehe und LPartG. 2) Erforderliche Einwilligungen und deren Ersetzung a) des Kindes → § 1746 I 1 BGB. (1) bis 14 Jahre → gese
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2017/Wapler_Frey_Ersetzung_Einwill...
Einwilligung des Kindes, § 1746. 6. 2.2.2. Einwilligung der Eltern, § 1747 BGB. 7. 2.2.3. Einwilligung des Ehegatten/Lebenspartners (1749 BGB). 9. 2.3. Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung nach § 1748 BGB: Historische Entwicklung. 9. 2.4. Rechtstat
https://www.bundestag.de/blob/485816/271d68b1b69ae852177e81ede3ac2042/wd-9-063-...
04.11.2016 - Die Eltern müssen in die Freigabe ihres Kindes zur Adoption einwilligen (§ 1747 Abs. 1 BGB). Dies ist gemäß § 1747 Abs. 2 BGB frühestens acht Wochen nach der Geburt möglich. Auch das. Kind selbst muss nach § 1746 BGB einwilligen. Bei Kindern
http://www.notar-dr-bauer.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Downloads/Adoptionsu...
Meldebescheinigung des Kindes. 5. Notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Kindes (§ 1746 I, 1750 BGB), ggf. des Ehegatten (wenn die Anzunehmende verheiratet ist) sowie ggf. Heiratsurkunde. IV. Sonstiges. Die Vorlage von Staatsangehörigkeitsauswe
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93421.htm
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteil
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1746/
Abschnitt 2: Verwandtschaft. Titel 7: Annahme als Kind. Untertitel 1: Annahme Minderjähriger. § 1746 Einwilligung des Kindes [1]. (1) 1Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14. Jahre
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam9b-htm
BGB 4. Buch hier: Annahme als Kind. §§ 1741 – 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind. I. Annahme Minderjähriger. § 1741. (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, ... 1746. (1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das ge- s
https://openjur.de/u/443554.html
14.02.1991 - Tenor. I. 1). Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerden der Antragsteller vom 30. Oktober 1990 hinsichtlich ihres Adoptionsantrages und ihres Antrages auf Ersetzung der Adoptionseinwilligung des beteil