§ 1745 BGB, Verbot der Annahme
Paragraph 1745 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Merk 7 1

http://www.grosseltern-initiative.de/urteile/Merk%207.1_1.pdf
So dürfen Adoptionen bei schwerwiegenden Interessenkollisionen des in § 1745 BGB erwähnten. Personenkreises nicht ausgesprochen werden. Großeltern gehören dazu nicht. Zu den Beteiligten eines. Adoptionsverfahrens i.S. des § 188 FamFG zählen nicht die Gro

Auszug aus dem BGB

http://www.ammerland.de/dokumente/51_AuszugBGB.pdf
1745 (Berücksichtigung von Kindesinteressen). Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der. Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu be- fürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden

Vortrag Diana Fürstnow_V4_8.4.13 - Evangelische Akademie Bad Boll

http://www.ev-akademie-boll.de/fileadmin/res/otg/doku/09_fuerstnow.pdf
Kein Adoptionshindernis nach 1745 BGB (kein Entgegenstehen überwiegender Interessen der Kinder des Annehmenden/ Anzunehmenden). - Kein Hindernis nach 1743 BGB (Mindestalter). - Vorliegen aller erforderlichen Einwilligungen, 1746 bis 1750 BGB. - Ggf. Erse

Adoption minderjähriger Kinder und erwachsener ... - Rechtstipps

https://www.rechtstipps.de/kinder-ehe-familie/eltern/adoptionsrecht?mime-type=a...
Auch Vermögensinteressen spielen eine Rolle, sind aber nicht ausschlaggebend (§ 1745 Abs. 2. BGB). Der Umstand, dass das Erbrecht der eigenen Kinder durch die Adoption rechnerisch ge- schmälert wird, steht der Adoption grundsätzlich nicht entgegen. □ Alt

Prof. Dr. Marina Wellenhofer Familienrecht - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/52017892/GliederungKindR2014-15.pdf
Mutterschaft, § 1591 BGB; Eizellspende und Leihmutterschaft. LG Frankfurt NJW ... 21. 10. Vaterschaft, §§ 1592 ff. BGB: Überblick zu Vaterschaftsanerkennung und. -feststellung; Vaterschaftsanfechtung, §§ 1600 ff. BGB. BGH NJW-RR 2013, 705 ... BGH FamRZ 2


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1745 BGB –Verbot der Annahme– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-7/Untertitel-1/Verbot-der-Ann...
1745 Verbot der Annahme. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehm

BGB § 1745 Verbot der Annahme - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1745/
20.07.2017 - 1745 Verbot der Annahme. 1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kin

Entgegenstehende Interessen nach § 1745 BGB - Rolf Behrentin

http://www.behrentin.de/duchsetzung-entgegenstehender-interessen-nach-%C2%A7-17...
Eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden nach § 1745 BGB entgegenste.

.§ 1745 BGB Verbot der Annahme - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1745-BGB-Verbot-der-Annahme_62441
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1745 – Verbot der ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1745 – Verbot der Annahme. [1]Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1745

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1745 BGB
    § 1745 Abs. 1 BGB oder § 1745 Abs. I BGB

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