(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
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http://arge-baurecht.com/fileadmin/user_upload/artikel/fachartikel/2017/10-2017...
Referenz: BauR 2017, 1747 - 1900 (Heft 10a). Das neue Recht nach dem Gesetz zur ..... den funktionalen Herstellungsbegriff. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regelung des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB so zu verstehen ... des § 642 BGB , der mögli
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ddabe255-0ab7-401e-aa48-b7e57edf97fa/1214.pdf
14.06.2004 - 1741 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB zulässig? Oder kann der Volljährige nur durch den verheirateten Mann und seine jetzige Ehefrau adoptiert werden? 2. Ist gem. § 1747 Abs. 1 BGB die Einwilligung von Vater und Mutter des Volljährigen einzuholen? III.
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2017/Wapler_Frey_Ersetzung_Einwill...
Einwilligung der Eltern, § 1747 BGB. 7. 2.2.3. Einwilligung des Ehegatten/Lebenspartners (1749 BGB). 9. 2.3. Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung nach § 1748 BGB: Historische Entwicklung. 9. 2.4. Rechtstatsächliche Erkenntnisse. 12. 3. Die gegenwär
https://www.bundestag.de/blob/485816/271d68b1b69ae852177e81ede3ac2042/wd-9-063-...
04.11.2016 - Nach § 1741 BGB ist eine Adoption zulässig, wenn sie „dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“3. Die Eltern müssen in die Freigabe ihres Kindes zur Adopti
https://www.finger-frankfurt.de/pdf/Annahme_als_Kind_u._nichteheliche_Vaterscha...
ter aus § 1747 I 1 und 2 BGB a.F. entfallen, dazu gleich 2. a.14. Dem Vater droht daher nicht mehr auf diesem Umweg – Annahme des Kindes durch die ei- gene Mutter; Abbruch der "Rechtsbeziehungen" zu den sonstigen leiblichen. Verwandten – der Verlust sein
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam9b-htm
1747. (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 gla
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 S
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1747/
28.08.2013 - 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes [1]. (1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vate
https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-1747-bgb
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http://www.erbrecht-heute.de/Adoptionsrecht.html
Das deutsche Adoptionsrecht sieht die Einwilligung der Eltern in die Adoption in § 1747 BGB zwar als zwingende Voraussetzung an, doch in Ausnahmefällen kann hierfür durch die Regelung in § 1748 BGB Abstand genommen werden. Darüber hinaus definiert das de