§ 1747 BGB, Einwilligung der Eltern des Kindes
Paragraph 1747 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.


(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.


(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.


(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.


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Kniffka / Retzlaff, BauR 2017, 1747 - ARGE Baurecht

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Referenz: BauR 2017, 1747 - 1900 (Heft 10a). Das neue Recht nach dem Gesetz zur ..... den funktionalen Herstellungsbegriff. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regelung des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB so zu verstehen ... des § 642 BGB , der mögli

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Zum Adoptionsverfahren in Deutschland Sachstand - Deutscher ...

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Webseiten zum Paragraphen

BGB Familienrecht §§ 1741 – 1772 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam9b-htm
1747. (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 gla

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1747 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 S

BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1747/
28.08.2013 - 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes [1]. (1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vate

§ 1747 BGB | OpinioIuris

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Adoptionsrecht - Erbrecht-heute.de

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Das deutsche Adoptionsrecht sieht die Einwilligung der Eltern in die Adoption in § 1747 BGB zwar als zwingende Voraussetzung an, doch in Ausnahmefällen kann hierfür durch die Regelung in § 1748 BGB Abstand genommen werden. Darüber hinaus definiert das de


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1747

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1747 BGB
    § 1747 Abs. 1 BGB oder § 1747 Abs. I BGB
    § 1747 Abs. 2 BGB oder § 1747 Abs. II BGB
    § 1747 Abs. 3 BGB oder § 1747 Abs. III BGB
    § 1747 Abs. 4 BGB oder § 1747 Abs. IV BGB

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